Vergabekammer Westfalen, 2025-07-04, VK 3-31/25

VK 3-31/25Übriges Gericht04.07.2025

Regest

Eine Firmenadresse ist eine Information, die die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich beeinflussen kann. Denn neben der wirtschaftlichen Substanz steht die Richtigkeit der Unternehmensadresse dafür, dass es das betreffende Unternehmen überhaupt gibt.

Gesamter Gesetzestext

Vergabekammer Westfalen — VK 3-31/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-04

Aktenzeichen: VK 3-31/25

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3

Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB

Leitsätze

Eine Firmenadresse ist eine Information, die die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich beeinflussen kann. Denn neben der wirtschaftlichen Substanz steht die Richtigkeit der Unternehmensadresse dafür, dass es das betreffende Unternehmen überhaupt gibt.

Tenor

    1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotswertung zurückzuversetzen und das Angebot der Beigeladenen dahingehend weiter zu überprüfen, ob die Firmenadresse [...] zutreffend ist.
    1. Die Verfahrensgebühr beträgt [...] Euro.
    1. Die Antragstellerin trägt die Verfahrensgebühr zur Hälfte, Antragsgegnerin und Beigeladene tragen diese jeweils zu einem Viertel.
    1. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch Antragstellerin und Beigeladene wird für notwendig erklärt.
    1. Die erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin tragen Antragsgegnerin und Beigeladene jeweils zu einem Viertel, die erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Antragstellerin zur Hälfte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.