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VK 3 - 18/23•Vergabekammer Westfalen, 2023-08-15, VK 3 - 18/23
VK 3 - 18/23Übriges Gericht15.08.2023
1. Es ist – sowohl nach § 53 Absatz 7 VgV als auch nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 VOB/A-EU – unzulässig, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Sofern mit einem Angebot Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, ist es nach § 57 Absatz 1 Nummer 7 VgV respektive § 16 Nummer 2 VOB/A-EU zwingend auszuschließen. 2. Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gehen dabei immer zu Lasten des Auftraggebers. 3. In diesem Sinne nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.
Entscheidungsdatum: 2023-08-15
Aktenzeichen: VK 3 - 18/23
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3.
Normen: § 53 Abs. 7 VgV; § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EU; §§ 133, 157 BGB
Es ist – sowohl nach § 53 Absatz 7 VgV als auch nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 VOB/A-EU – unzulässig, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Sofern mit einem Angebot Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, ist es nach § 57 Absatz 1 Nummer 7 VgV respektive § 16 Nummer 2 VOB/A-EU zwingend auszuschließen.
Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gehen dabei immer zu Lasten des Auftraggebers.
In diesem Sinne nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.
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