Vergabekammer Westfalen, 2022-08-19, VK 2 - 29/22

VK 2 - 29/22Übriges Gericht19.08.2022

Regest

Eine Ungleichbehandlung von Teilnehmern am Vergabeverfahren ist im Anwendungsbereich des GWB nur möglich, wenn diese "aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet" ist, § 97 Abs. 2 GWB. § 224 Abs. 1, Satz 1, Hs. 2 SGB IX lässt nur außerhalb des Anwendungsbereichs des GWB eine Ungleichbehandlung beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien nach den „Maßgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2“ zu.

Gesamter Gesetzestext

Vergabekammer Westfalen — VK 2 - 29/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-19

Aktenzeichen: VK 2 - 29/22

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.

Normen: GWB §97 Abs. 2; VOB/A EU §16 d Abs. 2 Nr. 1; SGB IX §224 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2

Leitsätze

Eine Ungleichbehandlung von Teilnehmern am Vergabeverfahren ist im Anwendungsbereich des GWB nur möglich, wenn diese "aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet" ist, § 97 Abs. 2 GWB. § 224 Abs. 1, Satz 1, Hs. 2 SGB IX lässt nur außerhalb des Anwendungsbereichs des GWB eine Ungleichbehandlung beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien nach den „Maßgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2“ zu.

Tenor

  1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen und die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 2.840,00 € festgesetzt.

  3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller wird für notwendig erklärt.

  4. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrensgebühr sowie die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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