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VK 1 - 6/21•Vergabekammer Westfalen, 2021-04-29, VK 1 - 6/21
VK 1 - 6/21Übriges Gericht29.04.2021
Eine funktionale Ausschreibung erfordert für ihre hinreichende Bestimmtheit, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf mindestens mit Leistungsziel, Rahmenbedingungen und wesentlichen Einzelheiten der zu beschaffenden Aufgabe festlegt. Kann er dies nicht - etwa weil die zu beschaffende Leistung nicht marktreif ist - können Bieter kein wirtschaftliches Angebot abgeben, die Leistung ist nicht hinreichend bestimmt.
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: VK 1 - 6/21
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1.
Normen: GWB §121 Abs. 1
Eine funktionale Ausschreibung erfordert für ihre hinreichende Bestimmtheit, dass der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf mindestens mit Leistungsziel, Rahmenbedingungen und wesentlichen Einzelheiten der zu beschaffenden Aufgabe festlegt. Kann er dies nicht - etwa weil die zu beschaffende Leistung nicht marktreif ist - können Bieter kein wirtschaftliches Angebot abgeben, die Leistung ist nicht hinreichend bestimmt.
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