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9 K 2417/25•Verwaltungsgericht Münster, 2025-12-23, 9 K 2417/25
9 K 2417/25Verwaltungsgericht23.12.2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-23
Aktenzeichen: 9 K 2417/25
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2025:1223.9K2417.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung und Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“).
Der Kläger ist selbstständig tätiger Judolehrer und erwirtschaftet seine Einkünfte überwiegend aus dieser Tätigkeit.
Am 5. Juli 2021 beantragte der von dem Kläger für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Steuerberater H. als sogenannter prüfender Dritter für den Kläger beim dem Beklagten über das elektronisches Antragsportal die Gewährung einer „Neustarthilfe“ für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 i.H.v. 7.875,- € im Rahmen der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (Überbrückungshilfe Ill NRW und Überbrückungshilfe III Plus).
Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 bewilligte die Bezirksregierung Münster die beantragte Neustarthilfe und zahlte diese in der Folge auf das im Antrag des Klägers angegebene Konto in beantragter Höhe aus. Gemäß Ziffer 2 dieses Bescheids erging die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Ausweislich Ziffer 3 der Nebenbestimmungen war der Kläger verpflichtet, durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums Angaben zu Umsätzen im Förderzeitraum zu machen. Die Bewilligungsstelle behalte sich vor, weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung seien, anzufordern. Die Endabrechnung sei bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, seien die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschritten.
Am 27. Dezember 2022 reichte der prüfende Dritte die Endabrechnung ein. Nach den dort getätigten Angaben bezüglich der Umsätze im Förderzeitraum betrugen diese im Vergleich zum Vergleichszeitraum weniger als 40 Prozent.
Im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle der Bezirksregierung Münster bat diese den prüfenden Dritten am 14. November 2023 im elektronischen Antragsportal um Einreichung von Nachweisen über die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, beispielsweise eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Gewinnermittlung oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung.
Am 22. November 2023 antwortete der prüfende Dritte im Antragsportal auf die gestellte Rückfrage. Im Anhang sei die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aus 2021 sowie ein Kontoauszug des Geschäftskontos des Klägers mit Nachweisen der Zahlungsbewegungen zu finden. Im Anhang waren verschiedene Rechnungstellungen des Klägers gegenüber dem P., die nicht den Förderzeitraum betrafen, Kontoauszüge des Klägers (drei Blätter), die zum Teil den Förderzeitraum betrafen und eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht des Jahres 2021 vorzufinden. Auf Einnahmenseite konnten der Übersicht betreffend die einzelnen Positionen konkrete Buchungstage entnommen werden (z.B. „Position Nr. (6) TSC 02/2021, Buchungstag 14.07.2021, Rechnungshöhe 606,00 €“) auf Ausgabenseite folgte eine solche Zuordnung nicht. Als Buchungstag für die Ausgabenpositionen Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial, Fahrtkosten, Verbandsausgaben und Sonstiges war „2021“ angegeben.
Am 29. November 2023 machte die Bezirksregierung Münster im Antragsportal darauf aufmerksam, dass der Umsatz im Förderzeitraum anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne. Sie bat um ausschließlich den Förderzeitraum betreffende Umsatznachweise, beispielsweise eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Gewinnermittlung oder betriebswirtschaftliche Auswertung. Aufgrund der fehlenden Reaktion des prüfenden Dritten in der gesetzten Frist von zehn Tagen wiederholte sie die Aufforderung am 11. Dezember 2023 und 21. Dezember 2023. In den Aufforderungen hieß es, dass über den vorliegenden Antrag nach Aktenlage entschieden werde, sollte der Kläger der Mitwirkungspflicht erneut nicht nachkommen. Es werde darauf hingewiesen, dass wegen fehlender Mitwirkung auch eine vollständige Ablehnung der Endabrechnung erfolgen könne. In der Aufforderung vom 21. Dezember 2023 wies die Bezirksregierung zudem darauf hin, dass es sich um die letztmalige Aufforderung handele. Auf die Aufforderungen vom 29. November, 11. und 21. Dezember 2023 folgte keine Reaktion des prüfenden Dritten.
Mit Schlussbescheid vom 18. Juli 2024 lehnte der Beklagte die beantragte Neustarthilfe ab, ersetzte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig und forderte den ausgezahlten Betrag i.H.v. 7.875,- € zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Rahmen der Detailprüfung der Endabrechnung sei mangels Mitwirkung nach Aktenlage festgestellt worden, dass der Antrag abzulehnen sei. Antragsteller hätten insbesondere die enumerativ genannten Angaben zur Identität und Antragsberechtigung glaubhaft zu machen. Dies umfasse auch die Umsatzangaben zum Vergleichs- und Förderzeitraum. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtslage könne die Endabrechnung des Klägers vom 27. Dezember 2022 nicht bewilligt werden. Mangels Einreichung von geeigneten Unterlagen über einen Nachweis des Umsatzes im Förderzeitraum gemäß Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 9 der Förderrichtlinien trotz mehrfacher Aufforderungen werde über den klägerischen Antrag nach Aktenlage entschieden.
Der Schlussbescheid wurde am 18. Juli 2024 im Antragsportal bereitgestellt und eine E-Mail an den prüfenden Dritten versandt, die auf das Bereitstellen des Schlussbescheids im Antragsportal aufmerksam machte. Der prüfende Dritte lud den Schlussbescheid am 29. Juli 2024 herunter.
Er wandte sich mit E-Mail vom 29. Juli 2024 an die Bezirksregierung Münster. Er habe die Rückfragen im Portal nicht erhalten und bat um Prüfung technischer Fehler.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 erinnerte die Bezirksregierung Münster an die Rückzahlung des im Schlussbescheid genannten Betrages von 7.875,- €.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2025 wandte sich Herr O. J. vom Steuerberatungsbüro des prüfenden Dritten an den Beklagten. Er betone ausdrücklich die gemäß der Neustarthilfe-FAQ vorliegende Betroffenheit des Klägers und bat darum, die Ablehnung des Antrags zurückzunehmen. Mit E-Mail vom 19. Mai 2025 wandte sich Herr J. unter Bezugnahme auf eine Mahnung, die sein Mandant erhalten habe, erneut an die Bezirksregierung. Das Steuerberatungsbüro habe die Rückfragen, die unbeantwortet geblieben sein sollten, nicht erhalten. Wäre dies geschehen, wären diese gerne und umgehend beantwortet worden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Mai 2025 wertete der Beklagte die vorgenannten E-Mails des Steuerberatungsbüros als Widerspruch gegen den Schlussbescheid, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufgreifen des Verfahrens und wies diese Anträge als unzulässig zurück bzw. unbegründet ab.
Der Widerspruch sei als unzulässig zurückzuweisen, da ein Widerspruch in Verfahren der Corona-Wirtschaftshilfen gemäß § 110 JustG NRW nicht statthaft sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwVfG NRW erfordere die Versäumung einer gesetzlichen Frist, nicht eine behördlich festgelegte Frist wie die vorliegend versäumte Antwortfrist. Warum der Kläger außerstande gewesen sein soll, die für die Rückfragen gesetzten Fristen einzuhalten, sei darüber hinaus nicht ausreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden. Ein Förderanspruch bestehe unter erfolgter Selbstbindung der Verwaltung nur bei Beachtung der Antragsmodalitäten und Einhaltung der Fristen. Auf die zeitnahe Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben des Klägers sei man bei der massenhaften Bearbeitung gleichförmiger Anträge angewiesen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis würden die Anträge abgelehnt, wenn auf die Rückfragen wiederholt keine Reaktion erfolge, was die Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in einer sehr großen Vielzahl von Fällen in kurzer Zeit gewährleiste. Bei der gebotenen Organisation und Überprüfung der Betriebsabläufe habe die erbetene Klärung rechtzeitig erfolgen können. Die Angabe zur Überprüfung unabdingbarer Daten liege in der Sphäre des Klägers bzw. des beauftragten prüfenden Dritten.
Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antrag sei nicht fristgerecht gestellt worden. Grobes Verschulden eines Vertreters oder Verfahrensbevollmächtigten müsse der Kläger sich insoweit zurechnen lassen. Die klägerseits vorgetragenen Gründe stellten im Übrigen keine geänderte Sach- oder Rechtslage dar und würden nicht das Vorliegen neuer Beweismittel beinhalten. Die Sach- und Rechtslage müsse sich insbesondere tatsächlich geändert haben. Es genüge nicht, nachträglich von einem Sachverhalt zu erfahren, der bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des rechtskräftigen Bescheides vorgelegen habe.
Der Kläger hat am 17. Juni 2025 Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Sein Anspruch auf die Neustarthilfe sei offensichtlich. Sein Steuerberater habe Unterlagen zum Nachweis des Umsatzrückgangs im Antragsportal hochgeladen. So erinnere er sich an den 16. November 2023, als der prüfende Dritte ihn um Umsatznachweise gebeten habe. Seine ihm übersandten Daten habe der prüfende Dritte dann in das Antragsportal hochgeladen. Dieser und so auch er bestreite, dass am 29. November, 11. und 21. Dezember 2023 weitere Rückfragen gestellt worden seien. Aus seiner Sicht seien zu jedem Zeitpunkt sowohl die Förderbedingungen erfüllt als auch Rückfragen unverzüglich beantwortet worden. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass die eingereichten Unterlagen bereits ausgereicht hätten, um den Förderanspruch zu belegen. Die eingereichten Unterlagen stellten die gesamten, tatsächlich erzielten Umsätze seiner unternehmerischen Tätigkeit dar. Die Umsätze würden sich unmittelbar aus den gestellten Rechnungen für durchgeführte Kurse und Trainingsangebote ergeben. Aus dem Fehlen weiterer Rechnungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2021 ergäbe sich im Umkehrschluss eindeutig, dass in diesem Zeitraum keine Umsätze erzielt worden seien, was unmittelbar auf die pandemiebedingte Unterbrechung der Geschäftstätigkeit im genannten Zeitraum zurückzuführen sei. Die vom prüfenden Dritten übersandten Daten stellten schließlich (neue) Beweismittel dar, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zwingend erforderten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. Mai 2025 zu verpflichten, seinem Widerspruch gegen den Schlussbescheid vom 18. Juli 2024 abzuhelfen, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. nachträgliche Fristverlängerung zu gewähren und das Verfahren wiederaufzugreifen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Schlussbescheid sei bestandskräftig, im Übrigen aber auch rechtmäßig. Er sei verpflichtet gewesen, im Rahmen der Antragbearbeitung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Die Bewilligungsstellen könnten alle hierfür erforderlichen Unterlagen von den Antragstellern und prüfenden Dritten anfordern. Würden die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, sei die Hilfe in voller Höhe abzulehnen. Durch das Verhalten des Klägers bzw. des für ihn als Bevollmächtigter agierenden prüfenden Dritten sei das beklagte Land nicht in der Lage gewesen, dessen Förderberechtigung zu prüfen. Insgesamt sei ihm dreimal die Möglichkeit eingeräumt worden, der Behörde Nachweise für die Umsätze im Förderzeitraum vorzulegen. Wie aus der Verfahrensakte - unter „Anhänge Fragen und Antworten“ - ersichtlich werde, seien die Fragen über das Antragssystem im Bereich „Rückmeldungen und Rückfragen“ erfolgreich übermittelt worden. Darüber hinaus sei mit den Fragen jeweils eine Benachrichtigung an die vom prüfenden Dritten selbst angegebene Mail-Adresse (…@.de) geschickt worden, in der auf neue Informationen zu dem Antrag auf Neustarthilfe und deren Fundort im Antragssystem hingewiesen worden sei. Es sei in dem Zeitraum mithin zumutbar gewesen, auf die Rückfragen zu antworten. Es hätte andernfalls noch die Möglichkeit bestanden, um Fristverlängerung zu bitten, was nicht getan worden sei. Die klägerische Darstellung, wonach der prüfende Dritte beim Kläger am 16. November 2023 Umsatznachweise angefordert haben soll und diese sodann auch über das Antragsportal eingereicht haben soll, stelle sich hierbei durchaus als plausibel dar. Denn tatsächlich sei auf eine Rückfrage des beklagten Landes vom 14. November 2023 durch den prüfenden Dritten am 22. November 2023 geantwortet worden. Auch diese Rückfrage habe bereits die Umsätze im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021) betroffen. Die durch den prüfenden Dritten eingereichten Unterlagen (Kontoauszüge, Rechnungen) hätten hierzu jedoch keine Auskunft geben können, da sie nicht den Förderzeitraum betroffen hätten. Auf die folgenden drei Rückfragen habe sodann keine Reaktion mehr stattgefunden. Die Tatsache, dass unmittelbar vor den streitgegenständlichen Fragen eine Beantwortung durch den prüfenden Dritten möglich gewesen sei, lasse die behauptete technische Fehlfunktion des Antragsportals - die bestritten werde - unplausibel erscheinen. Dem Kläger sei in diesem Zusammenhang das Verhalten des prüfenden Dritten zuzurechnen, da dieser die innerhalb des Antragsverfahrens verantwortliche Person sei. Außerdem sei für die Verwaltungspraxis unerheblich, ob er schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen ließen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unberührt. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung seien innerhalb des Antragsverfahrens glaubhaft zu machen. Das nachträgliche Vorbringen von Nachweisen oder Erläuterungen, warum die getroffenen Maßnahmen förderfähig seien, sei nach Bescheidung über den Antrag nicht mehr möglich. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt falle in dem vorliegenden zuwendungsrechtlichen Masseverfahren auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
Hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und des Wiedereinsetzungsantrags werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Hinsichtlich letzterem ergänzt der Beklagte, dass dieser auch bei Auslegung als Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG NRW unbegründet sei, da er solche Fristverlängerungen im Rahmen seiner Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht gewähre. Die unterlassene Mitwirkung, die der prüfende Dritte zu vertreten habe, sei kein atypischer Fall. Sein Ermessen sei durch Selbstbindung über die Verwaltungspraxis auf Null reduziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Das Gericht kann durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten im Erörterungstermin am 9. Dezember 2025 hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
Im wohlverstandenen Interesse des Klägers ist der schriftsätzlich gestellte klägerische Anfechtungsantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege der Versagungsgegenklage die Verpflichtung des Beklagten zur Abhilfe seines Widerspruchs gegen den Schlussbescheid vom 18. Juli 2024, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. nachträglichen Fristverlängerung und zum Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrt.
B.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 20. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
I.
Der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Schlussbescheid vom 18. Juli 2024 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW landesgesetzlich ausgeschlossen. Das Verfahren der Corona-Wirtschaftshilfen fällt nicht unter die in § 110 JustG NRW genannten Ausnahmetatbestände.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach der Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein solcher Anspruch scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger keine gesetzliche Frist, sondern eine behördlich gesetzte Frist versäumt hat.
Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Soweit aus der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in behördliche Fristen eine Regelungslücke folgt, stellt diese sich jedenfalls nicht als planwidrig, sondern angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf gesetzliche Fristen vielmehr als bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar. Dem fehlenden Verschulden an einer Fristversäumung kann im Falle einer behördlichen Frist im Rahmen der Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag nach § 31 Abs. 7 VwVfG NRW ausreichend Rechnung getragen werden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 16 K 3063/21 -, juris, Rn. 56, m.w.N.
Auch einen solchen Anspruch auf nachträgliche Gewährung einer Fristverlängerung (vgl. § 31 Abs. 7 VwVfG NRW) hat der Kläger, dessen bei der Behörde gestellter Antrag und mit vorliegender Klage verfolgtes Begehren sich auch auf diesen Anspruch erstreckt, nicht. Denn der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren, aber auch in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren seine Verwaltungspraxis wiederholt dahingehend plausibel dargelegt, dass sowohl eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch eine nachträgliche Gewährung einer Fristverlängerung nach seiner ständigen Verwaltungspraxis, die in Einklang mit den Förderrichtlinien sowie FAQ gehandhabt werde, nicht in Betracht komme. Ein Förderanspruch könne aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung nur bei Einhaltung der Antwortfristen bestehen.
Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten werden Anträge abgelehnt, wenn auf Rückfragen zwecks Plausibilisierung des Förderanspruchs wiederholt keine Reaktion erfolgt. Nach Teil B Ziffer 9 Abs. 1 Förderrichtlinien überprüft die Bewilligungsstelle verdachtsabhängig, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an. Ziff. 4.8 und 4.9 der FAQ konkretisieren diese Vorgabe dahingehend, dass die Bundesländer neben verdachtsabhängigen Prüfungen auch verpflichtet sind, im Rahmen der Antragsbearbeitung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Die Bewilligungsstellen können alle hierfür erforderlichen Unterlagen von den Antragstellern und prüfenden Dritten anfordern. Werden die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, ist die Neustarthilfe in voller Höhe zurückzuzahlen.
Diese als materielle Ausschlussfrist gehandhabte Fristenregelung und ihre Anwendung im vorliegenden Einzelfall ist weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich.
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten und die Formalien des Förderverfahrens festzulegen und dabei auch eine Fristenregelung zu treffen.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 - W 8 K 24.394 -, juris, Rn. 73.
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, die die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, juris, Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2025 - 9 K 7259/23 -, juris, Rn. 51, jeweils m.w.N.
Die Fristenregelung hält diesen Maßstäben stand. Sie dient gerade im vorliegenden Masseverfahren der Strukturierung und Steuerung sowie der Beschleunigung des Verfahrens zur Endabrechnung bei der Neustarthilfe und schafft Klarheit und Sicherheit auch im Interesse der übrigen Zuwendungsempfänger über das endgültige Behaltendürfen der Neustarthilfe. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HO NRW) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht. Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur zu einer sparsamen Verteilung von Haushaltsmitteln, sondern auch zur zeitnahen Prüfung und ggf. Rückforderung gewährter Vorschüsse. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Dem Kläger oblag insofern eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 5033/24 -, juris, Rn. 49; VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 - W 8 K 24.394 -, juris, Rn. 75; in Bezug auf Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23.
Zudem ist vielmehr nicht die Beachtung der Fristenregelung, sondern wäre die Missachtung der Fristenregelung gleichheitswidrig und damit rechtswidrig. Bei einseitiger individueller Verlängerung der Einreichungsfrist für säumige Antragstellende, wie den Kläger, würden diese im Vergleich zu anderen Antragstellenden ungerechtfertigt einseitig bevorzugt, die rechtzeitig auf die ihnen gestellten Rückfragen geantwortet und den Förderanspruch plausibilisiert haben.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2025 - 9 K 1413/24 -, S. 7, n.v.; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 48; VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 - W 8 K 24.111 -, juris, Rn. 36.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, sein prüfender Dritter habe die drei Rückfragen, deren Nichtbeantwortung zur Ablehnung und Rückforderung der Hilfe geführt haben soll, nicht erhalten.
Für den Zugang einer Rückfrage kommt es nicht darauf an, dass der prüfende Dritte sich tatsächlich in das Portal einloggt und die Rückfrage zur Kenntnis nimmt bzw. darauf reagiert. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Der Zugang erfolgt vielmehr, wenn die Nachricht so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 1. Oktober 2024 - 1 K 982/23 -, juris, Rn. 76.
Insofern geht aus dem Verwaltungsvorgang eindeutig hervor, dass der Beklagte am 29. November 2023, 11. und 21. Dezember 2023 entsprechende Rückfragen an den prüfenden Dritten im Antragsportal einstellte. Dass diese Rückfragen tatsächlich in das System eingestellt wurden, wird durch den sog. Audit Trail belegt. Im sogenannten Audit Trail des Fachverfahrens, also den vom System automatisiert erstellten Verlauf der durchgeführten Aktionen, wird ersichtlich, dass es keine zeitlichen Verzögerungen (vgl. die dazu abgebildeten Zeitstempel auf Bl. 67 ff. des Verwaltungsvorgang) zum allgemein üblichen Verhalten des Systems beim Versand einer Rückfrage und dem automatischen Abschließen innerhalb von zehn Tagen gab. Vielmehr zeigt sich, dass am 29. November 2023 um 15:12 Uhr, am 11. Dezember 2023 um 10:31 Uhr und am 21. Dezember 2023 um 10:53 Uhr der Fall über „die Phasenwechsel-Workflow-Form von Assessment zu Tax Consultant Question verschoben wurde“. Der Tax Consultant ist in diesem Zusammenhang der prüfende Dritte. Das bedeutet, dass insoweit der Nachweis vorliegt, dass die Fragen aus dem Fachverfahren der Bezirksregierung in das Antragsverfahren an den prüfenden Dritten versandt worden sind und dort für diesen im Bereich „Kommunikation“ sofort ersichtlich waren. Da der Audit Trail vollständig automatisiert erstellt wird, würde diese Aktion nicht angezeigt werden, wenn sie nicht tatsächlich erfolgt wäre. Im Audit Trail wird auch ersichtlich, dass es kein Eingreifen anderer ausführender Personen oder zeitliche Verzögerungen gab, als im Regelprozess vorgesehen. Aus dem Audit Trail ergibt sich zudem, dass jede dieser Anfragen zehn Tage in der Rubrik „Kommunikation“ für den prüfenden Dritten zu sehen war.
Der prüfende Dritte hatte damit genügend Zeit, auf die Nachfragen im Antragsportal zu reagieren. Sollte der prüfende Dritte das Antragsportal nicht regelmäßig kontrolliert haben, so geht dieser Umstand aus den nachfolgenden Erwägungen zu Lasten des Klägers.
Dem Kläger ist nach der Verwaltungspraxis des Beklagten das Verhalten des prüfenden Dritten, der für ihn als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) auftrat, zugerechnet worden. Die Nichtbeantwortung der Rückfragen durch den prüfenden Dritten dem jeweiligen Antragsteller - hier dem Kläger - zuzurechnen, ist nicht willkürlich. Diese Verwaltungspraxis des Beklagten ist in Ansehung des ansonsten in sein Gegenteil verkehrten Zwecks, den die Zwischenschaltung des prüfenden Dritten verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), geradezu zwingend und entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen (etwa § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, §§ 164, 166 BGB und § 85 Abs. 2 ZPO) zugrunde liegt. Aufgrund der Tatsache, dass neben der Neustarthilfe auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei zudem um ein Masseverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 - 16 K 5033/24 -, juris, Rn. 65; VG Münster, Urteil vom 9. Januar 2024 - 9 K 893/22 -, S. 13, n.v.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der prüfende Dritte im Zusammenhang mit den Nachfragen jeweils eine Benachrichtigungs-E-Mail erhalten hat, wonach es zum Antrag auf Neustarthilfe neue Informationen und Rückfragen gibt. Die Mitwirkungspflicht des Klägers und des von ihm beauftragten prüfenden Dritten ist unabhängig von dem Erhalt einer Benachrichtigungs-E-Mail. Der Beklagte ist rechtlich nicht verpflichtet, über Rückfragen oder sonstige Mitteilungen im Antragsverfahren auch per E-Mail zu informieren.
Vgl. auch Leitfaden für prüfende Dritte (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Publikationen/leitfaden-schlussabrechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2025), welcher umfangreiche Hinweise zur Funktion und Benutzung des Antragsportals enthält, jedoch beim Thema Rückmeldungen und Rückfragen an keiner Stelle in Aussicht stellt, dass eine gesonderte E-Mail verschickt wird, die auf den Eingang solcher Rückfragen hinweist.
Im Rahmen der fallspezifischen Antragstellung hat der prüfende Dritte die Einwilligung abgegeben, „dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“Selbst für die Bescheide kommt es ausschließlich auf die Bereitstellung im Portal an, wie sich aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 EGovG NRW i.V.m. § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 3 EGovG NRW (in der Fassung vom 01.02.2022) ergibt. Die Dreitagesfiktion findet Anwendung. Diese Regelungen stellen eine Abweichung von dem Regelfall des § 41 Abs. 2a S. 3 VwVfG NRW dar und finden insbesondere im Rahmen der hiesigen Corona-Neustarthilfe-Verfahren Anwendung, vgl. § 5 Digitalerprobungsverordnung. § 5 Abs. 3 EGovG NRW ist auf die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf im Antragsportal für prüfende Dritte anwendbar, wie sich ausdrücklich aus § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE ergibt („Abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 5 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, ..“). Schon daraus folgt die Obliegenheit des prüfenden Dritten, sein Antragsportal regelmäßig zu überprüfen. Mit der Einwilligung in die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes zum Abruf über sein Nutzerkonto aus dessen Postfach übernimmt er die Obliegenheit, dieses Postfach regelmäßig auf Eingänge zu kontrollieren. Anders als z.B. in Art. 24 BayDiG, wo der Beginn der „Bekanntgabefiktionsfrist“ von der Absendung und letztlich auch dem Zugang der digitalen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts vom Abruf abhängig gemacht wird, sieht NRW eine Pflicht zur digitalen Benachrichtigung nicht vor. Wenn schon für Bescheide keine Pflicht besteht, eine Benachrichtigungs-E-Mail zu versenden, so gilt dies erst recht für Rückfragen.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 4. August 2025 - 9 K 787/23 -, S. 13, n.v.
Hier lagen zudem keine sachlichen Gründe für ein Abweichen von der oben dargestellten Verwaltungspraxis, die beantragte Neustarthilfe wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen, in Form eines atypischen Ausnahmefalls vor. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil die vorgetragenen Gründe, die zur nicht fristgemäßen Beantwortung der Rückfragen des Beklagten führten, sämtlich im Verantwortungs- und Risikobereich des Klägers lagen. Diesem sind die offensichtlichen Versäumnisse des von ihm für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten prüfenden Dritten nach der nicht zu beanstanden Verwaltungspraxis zuzurechnen.
Die Ablehnung und Rückforderung der Hilfe war auch nicht deswegen willkürlich, weil dem Beklagten bereits ausreichende Nachweise betreffend den Umsatz im Förderzeitraum zur Verfügung gestellt worden waren, weswegen auf die weiteren Rückfragen am 29. November 2023, 11. und 21. Dezember 2023 von vorneherein nicht geantwortet hätte werden müssen. Denn anhand den am 22. November 2023 im Antragsportal hochgeladenen Unterlagen konnte der Umsatz im Förderzeitraum gerade nicht im Detail geprüft, nämlich weder berechnet noch nachvollzogen werden. Fördervoraussetzung war jedoch, dass nach Offenlegung der tatsächlich realisierten Umsätze im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 ein bestimmter Umsatzrückgang im Förderzeitraum im Vergleich zum Vergleichszeitraum im Jahr 2019 nachgewiesen werden konnte (keine Rückzahlung bei einem Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes, vollständige Rückforderung bei einem Umsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes, anteilige Rückzahlung bei einem Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes, vgl. Ziff. 3.4, 3.8 der FAQ). Der Einnahmen-Ausgaben-Übersicht des Jahres 2021 konnten auf Einnahmenseite betreffend die einzelnen Positionen zwar konkrete Buchungstage entnommen werden (z.B. „Position Nr. (6) TSC 02/2021, Buchungstag 14.07.2021, Rechnungshöhe 606,00 €“) auf Ausgabenseite folgte eine solche Zuordnung jedoch gerade nicht. Als Buchungstag für die Ausgabenpositionen Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial, Fahrtkosten, Verbandsausgaben und Sonstiges war „2021“ angegeben. Nicht klar war daher, ob die aufgelisteten Ausgaben tatsächlich im Förderzeitraum, gleichmäßig über das Jahr hinweg oder außerhalb des Förderzeitraums, im Juli bis Dezember 2021 angefallen waren. In Ziff. 3.11 der FAQ wird insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Umsatzentwicklungen in der Zeit ab Juli 2021 (…) keine Auswirkung auf die Förderung“ haben.
III.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Nach Unanfechtbarkeit des Schlussbescheids vom 18. Juli 2024 kann dessen Aufhebung vom Beklagten nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben sind oder das Ermessen bei der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 -, juris, Rn. 10.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere hat sich weder die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert noch liegen neue Beweismittel vor, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage liegt nämlich nicht vor, wenn nur nachträglich von einem vergangenen Sachverhalt, vorliegend der fehlenden Mitwirkung des prüfenden Dritten, Kenntnis erlangt wird. Die nunmehr im gerichtlichen Verfahren eingereichten Nachweise zur Plausibilisierung des Umsatzes im Förderzeitraum stellen keine Beweismittel dar, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung beigeführt haben würden. Diese Nachweise, die im Übrigen bereits in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Schlussbescheid vorgelegt hätten werden können, hätten auch dort nicht zum Erfolg geführt. Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist - dem materiellen Recht folgend, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinien, die FAQ und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird - nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern - ohne dass dies zu beanstanden wäre - der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, zu welchem dem Beklagten diese Angaben nicht bekannt waren.
Vgl. für viele zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris, Rn. 66; VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024 - W 8 K 24.111 -, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2024 - 19 K 1769/23 -, juris, Rn. 25; VG des Saarlandes, Urteil vom 12. April 2024 - 1 K 309/23 -, juris, Rn. 65; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 - 16 K 6921/20 -, juris, Rn. 38 f., VG Münster, Urteil vom 9. Januar 2024 - 9 K 893/22 -, S. 12, n.v., jeweils m.w.N.; Baer in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, § 32 Rn. 10.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW liegen ebenfalls nicht vor, weil der Beklagte ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne - unter Hervorhebung der nicht offenkundigen Rechtwidrigkeit des Schlussbescheids und dem Umstand, dass es sich bei den Corona-Wirtschaftshilfen um ein Masseverfahren handelt - ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit, die die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich machen und das Rücknahmeermessen der Behörde ausnahmsweise auf Null reduzieren könnte, kann nicht angenommen werden. Vielmehr erweist sich der Schlussbescheid als rechtmäßig. Die dargelegte Verwaltungspraxis hinsichtlich der Fristenregelung, aus deren Anwendung im vorliegenden Fall die Ablehnung und Rückforderung der gesamten vorläufig gewährten Neustarthilfe folgt, ist aus vorgenannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
C.
Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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