Verwaltungsgericht Münster, 2025-08-14, 3 K 2901/23.A

3 K 2901/23.AVerwaltungsgericht14.08.2025

Regest

1. Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, neben diesem nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden. 2. Die falsche Adressierung des Informationsschreibens des Prozessbevollmächtigten an den Ausländer über den Anhörungstermin muss sich der Ausländer zurechnen lassen, wenn er nicht nachweist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten über die Adressierung benachrichtigt hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 3 K 2901/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-14

Aktenzeichen: 3 K 2901/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2025:0814.3K2901.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 33 Abs. 1 AsylG, § 33 Abs. 2 AsylG, § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG

Leitsätze

Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, neben diesem nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden.

Die falsche Adressierung des Informationsschreibens des Prozessbevollmächtigten an den Ausländer über den Anhörungstermin muss sich der Ausländer zurechnen lassen, wenn er nicht nachweist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten über die Adressierung benachrichtigt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

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