Verwaltungsgericht Münster, 2025-05-06, 8 K 1008/22.A

8 K 1008/22.AVerwaltungsgericht06.05.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 8 K 1008/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 8 K 1008/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2025:0506.8K1008.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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