Verwaltungsgericht Münster, 2024-08-06, 5 L 619/24

5 L 619/24Verwaltungsgericht06.08.2024

Regest

Abordnung von Gymnasiallehrern zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an Grundschulen (hier: erfolgreicher Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) Die Abordnung nach § 24 LBG NRW steht als vorübergehende Maßnahme des Personaleinsatzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist insoweit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das gilt auch für die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung aus dem festgestellten Bedürfnis in Frage kommen, wenn sich das dienstliche Bedürfnis nicht bereits auf bestimmte Beamte konkretisiert hat, sondern mit allgemeinen organisatorischen Gegebenheiten begründet wird. In einem solchen Fall sind zunächst sämtliche Gymnasiallehrer, welche aus schulfachlichen Gründen des jeweiligen Gymnasiums für eine Abordnung in Betracht kommen, für die Besetzung eines Abordnungsdienstpostens in Betracht zu ziehen. Sodann ist zu klären, ob es hinsichtlich bestimmter Beamter zwingende Ausschlussgründe gibt, die dazu führen, dass diese aus dem Kreis der für die Abordnungsdienstpostenbesetzung in Frage kommenden Beamten wieder auszuscheiden sind. Innerhalb der verbleibenden Beamten ist sodann im Wege der Abwägung sämtlicher relevanten öffentlichen Belange und privaten Belange der Beamten eine Auswahlentscheidung zu treffen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 5 L 619/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-06

Aktenzeichen: 5 L 619/24

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0806.5L619.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 34 Abs. 1 BeamtStG § 54 Abs. 4 BeamtStG § 24 LBG NRW § 114 Satz 1 VwGO

Leitsätze

Abordnung von Gymnasiallehrern zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an Grundschulen (hier: erfolgreicher Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung)

Die Abordnung nach § 24 LBG NRW steht als vorübergehende Maßnahme des Personaleinsatzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist insoweit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das gilt auch für die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung aus dem festgestellten Bedürfnis in Frage kommen, wenn sich das dienstliche Bedürfnis nicht bereits auf bestimmte Beamte konkretisiert hat, sondern mit allgemeinen organisatorischen Gegebenheiten begründet wird.

In einem solchen Fall sind zunächst sämtliche Gymnasiallehrer, welche aus schulfachlichen Gründen des jeweiligen Gymnasiums für eine Abordnung in Betracht kommen, für die Besetzung eines Abordnungsdienstpostens in Betracht zu ziehen. Sodann ist zu klären, ob es hinsichtlich bestimmter Beamter zwingende Ausschlussgründe gibt, die dazu führen, dass diese aus dem Kreis der für die Abordnungsdienstpostenbesetzung in Frage kommenden Beamten wieder auszuscheiden sind. Innerhalb der verbleibenden Beamten ist sodann im Wege der Abwägung sämtlicher relevanten öffentlichen Belange und privaten Belange der Beamten eine Auswahlentscheidung zu treffen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1795/24 gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 3. Juli 2024 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 00 € festgesetzt.

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