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8 L 284/24•Verwaltungsgericht Münster, 2024-06-12, 8 L 284/24
8 L 284/24Verwaltungsgericht12.06.2024
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bei bloßem "Lippenbekenntnis" zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die im vorliegenden Einzelfall von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verhamlosenden Bilder und Äußerungen lassen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
Entscheidungsdatum: 2024-06-12
Aktenzeichen: 8 L 284/24
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0612.8L284.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 104 c AufenthG; § 48 Abs. 1 VwVfG NRW
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis
Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bei bloßem "Lippenbekenntnis" zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die im vorliegenden Einzelfall von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verhamlosenden Bilder und Äußerungen lassen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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