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2 K 3416/22•Verwaltungsgericht Münster, 2024-02-01, 2 K 3416/22
2 K 3416/22Verwaltungsgericht01.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-01
Aktenzeichen: 2 K 3416/22
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0201.2K3416.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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