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3 K 2596/21.A•Verwaltungsgericht Münster, 2023-09-15, 3 K 2596/21.A
3 K 2596/21.AVerwaltungsgericht15.09.2023
Die Berücksichtigung einer künftigen Gefährdung durch den Ausländer und eine Güterabwägung sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. 7. 2023 – C-402/22 – , Rdn. 52) allein bei einer Aberkennung des Flüchtlingsschutzes notwendig; dies lässt sich wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung in Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU nicht auf die Aberkennung subsidiären Schutzes übertragen (wie Österr. VwGH, Erkenntnis vom 1. 8. 2023 – Ra 2022/20/0081-16 -, Rdn. 15, und VG Chemnitz, Urteil vom 10. 7. 2023 – 2 K 288/23).
Entscheidungsdatum: 2023-09-15
Aktenzeichen: 3 K 2596/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0915.3K2596.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 2011/95/EU Art. 19 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU § 73 Abs. 5 AsylG
Die Berücksichtigung einer künftigen Gefährdung durch den Ausländer und eine Güterabwägung sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. 7. 2023 – C-402/22 – , Rdn. 52) allein bei einer Aberkennung des Flüchtlingsschutzes notwendig; dies lässt sich wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung in Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU nicht auf die Aberkennung subsidiären Schutzes übertragen (wie Österr. VwGH, Erkenntnis vom 1. 8. 2023 – Ra 2022/20/0081-16 -, Rdn. 15, und VG Chemnitz, Urteil vom 10. 7. 2023 – 2 K 288/23).
Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. 7. 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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