Verwaltungsgericht Münster, 2023-08-25, 3 K 1371/20

3 K 1371/20Verwaltungsgericht25.08.2023

Regest

1. Im Rahmen des Absehens von den Kenntnissen der deutschen Sprache wegen Krankheit nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist allein auf die aktuelle Verhinderung abzustellen und nicht darauf, ob der Ausländer die Sprachkenntnisse bereits früher hätte erwerben können.2. Eine rückwirkende Betrachtung ist im Falle des Absehens von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nur bei Personen im Rentenalter von Bedeutung.3. Der Behörde ist es verwehrt, dem Ausländer im Rahmen des Erteilungsermessens nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Nichterfüllung der Voraussetzungen vorzuhalten, von denen im Rahmen der Tatbetandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AufenthG zwingend abzusehen war, wenn es einen Zeitraum betrifft, in dem auch in der Vergangenheit zwingend von der Erfüllung der Voraussetzung abzusehen gewesen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 3 K 1371/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-25

Aktenzeichen: 3 K 1371/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0825.3K1371.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG; § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG

Leitsätze

  1. Im Rahmen des Absehens von den Kenntnissen der deutschen Sprache wegen Krankheit nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist allein auf die aktuelle Verhinderung abzustellen und nicht darauf, ob der Ausländer die Sprachkenntnisse bereits früher hätte erwerben können.2. Eine rückwirkende Betrachtung ist im Falle des Absehens von der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nur bei Personen im Rentenalter von Bedeutung.3. Der Behörde ist es verwehrt, dem Ausländer im Rahmen des Erteilungsermessens nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Nichterfüllung der Voraussetzungen vorzuhalten, von denen im Rahmen der Tatbetandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AufenthG zwingend abzusehen war, wenn es einen Zeitraum betrifft, in dem auch in der Vergangenheit zwingend von der Erfüllung der Voraussetzung abzusehen gewesen wäre.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. 5. 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

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