Verwaltungsgericht Münster, 2023-05-31, 2 K 1357/22

2 K 1357/22Verwaltungsgericht31.05.2023

Regest

1. Von einem innerhalb der Abstandfläche zum Nachbargrunsdstück angelegten Schwimmbecken mit einenm aus verschiebbaren Elementen bestehenden Kuppeldach, welches insgesamt 1,15 Meter über die Geländeoberfläche rafgt, geht keine gebäudegleiche Wirkung aus. 2. Der nachbarliche Wohnfride wird durch die gewölbte Schwimmbeckenabdesckun nicht gefährdet.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 2 K 1357/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-31

Aktenzeichen: 2 K 1357/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0531.2K1357.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: BauO NRW §§ 58 Abs. 2, 8, 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 22

Leitsätze

  1. Von einem innerhalb der Abstandfläche zum Nachbargrunsdstück angelegten Schwimmbecken mit einenm aus verschiebbaren Elementen bestehenden Kuppeldach, welches insgesamt 1,15 Meter über die Geländeoberfläche rafgt, geht keine gebäudegleiche Wirkung aus.

  2. Der nachbarliche Wohnfride wird durch die gewölbte Schwimmbeckenabdesckun nicht gefährdet.

Tenor

Die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 29. März 2022 – 63-09359/2022 – wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils streitigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

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