Verwaltungsgericht Münster, 2023-04-25, 13 L 384/23.O

13 L 384/23.OVerwaltungsgericht25.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 13 L 384/23.O — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-25

Aktenzeichen: 13 L 384/23.O

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0425.13L384.23O.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners unter der Anschrift G.----- 34, 00000 X. (Hauptwohnsitz) sowie J. 22, 00000 C. (Nebenwohnsitz), seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge, private Mobiltelefone, Speichermedien, PCs, Laptops) sowie der dem Antragsgegner zugewiesenen dienstlichen Datenverarbeitungsgeräte inklusive persönliche Speicherplätze (lokal/Netzwerk), persönlich zugewiesene dienstliche Mobilfunkgeräte sowie persönlich zugewiesene E-Mail-Accounts und seiner persönlichen Behältnisse (Spinde und Waffenfach) auf der Polizeiwache N. , B. 2, 00000 N. , wird angeordnet.

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