Verwaltungsgericht Münster, 2023-04-03, 9 K 3723/21.A

9 K 3723/21.AVerwaltungsgericht03.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 9 K 3723/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-03

Aktenzeichen: 9 K 3723/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0403.9K3723.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9 K

Tenor

as Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2021 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Somalia vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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