Verwaltungsgericht Münster, 2023-01-03, 9 K 282/22

9 K 282/22Verwaltungsgericht03.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 9 K 282/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-03

Aktenzeichen: 9 K 282/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0103.9K282.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Tenor

Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegen und insoweit zulässig, aber unbegründet.

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