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5a K 1163/21•Verwaltungsgericht Münster, 2022-11-10, 5a K 1163/21
5a K 1163/21Verwaltungsgericht10.11.2022
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG / § 56 IfSG / § 615 Satz 1 BGB / § 615 Satz 3 BGB / Abgrenzung zum VG Minden / andere Bewertung der Kausalitätsfrage bei gleichzeitiger Betriebsschließung und Absonderung
Entscheidungsdatum: 2022-11-10
Aktenzeichen: 5a K 1163/21
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:1110.5A.K1163.21.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 5a Kammer
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG / § 56 IfSG / § 615 Satz 1 BGB / § 615 Satz 3 BGB / Abgrenzung zum VG Minden / andere Bewertung der Kausalitätsfrage bei gleichzeitiger Betriebsschließung und Absonderung
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des M. X. -M1. vom 4. März 2021 und vom 18. Oktober 2022 verpflichtet, der Klägerin für den Arbeitnehmer E. L. betreffend den 18. Juni 2020 und den Zeitraum vom 20. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 eine Erstattung in Höhe von insgesamt 1.319,87 € (Netto-Verdienstausfall) sowie geleistete Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 928,83 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2021 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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