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5 K 3492/21.A•Verwaltungsgericht Münster, 2022-08-22, 5 K 3492/21.A
5 K 3492/21.AVerwaltungsgericht22.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-22
Aktenzeichen: 5 K 3492/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0822.5K3492.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheids vom 2. November 2021 verpflichtet, unter Abänderung ihrer Bescheide vom 4. August 2017 (Az. 6030726-1-232) und vom 2. November 2018 (Az. 7621733-232) festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Die Beklagte trägt 50% und die Klägerinnen tragen gemeinsam 50% der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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