Verwaltungsgericht Münster, 2022-06-23, 3 K 823/20

3 K 823/20Verwaltungsgericht23.06.2022

Regest

Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann das Verfolgungsschicksal eines subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich als Erfahrung in seiner Heimat oder im Rahmen einer wertenden Betrachtung in die Zumutbarkeit einbezogen werden (entgegen VG Köln, Urteil vom 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris, und VG Saarlouis, Urteil vom 29.9.2021 - 6 K 285/19 -, juris).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 3 K 823/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: 3 K 823/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0623.3K823.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 5 Abs. 1 AufenthV; § 5 AufenthV

Leitsätze

Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann das Verfolgungsschicksal eines subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich als Erfahrung in seiner Heimat oder im Rahmen einer wertenden Betrachtung in die Zumutbarkeit einbezogen werden (entgegen VG Köln, Urteil vom 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris, und VG Saarlouis, Urteil vom 29.9.2021 - 6 K 285/19 -, juris).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

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