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5 K 47/21•Verwaltungsgericht Münster, 2022-02-28, 5 K 47/21
5 K 47/21Verwaltungsgericht28.02.2022
1. Einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts steht mangels Grundrechtsträgerschaft kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Abs. 2 PIDV zu. 2. Das Universitätsklinikum hat allerdings einen – hier von der Ärztekammer nicht fehlerfrei beschiedenen – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob es unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren für Präimplantationsdiagnostik zuzulassen ist. 3. Hierbei hat die zur Auswahlentscheidung berufene Ärztekammer u. a. in ihre Überlegungen einzustellen, dass das Universitätsklinikum gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 UKVO sicherzustellen hat, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können; auch ist Besonderheiten der kombinierten Leistungserbringung bei Spezialisierungen im Bereich von Fertilitätsstörungen Rechnung zu tragen. 4. Für die Regelung in § 2 Abs. 2 PIDG NRW, wonach in Nordrhein-Westfalen (nur) ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen werden soll, dürfte dem Land Nordrhein-Westfalen nicht die Gesetzgebungskompetenz zugestanden haben.
Entscheidungsdatum: 2022-02-28
Aktenzeichen: 5 K 47/21
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0228.5K47.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00.00.0000 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 00.00.0000, sie als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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