Verwaltungsgericht Münster, 2022-01-09, 5 K 3200/22

5 K 3200/22Verwaltungsgericht09.01.2022

Regest

Leitsätze zum Beschluss vom 9. Januar 2023 – 5 K 3200/22 – 1. Neben dem bisherigen Sach- und Streitstand, d. h. der Frage, wer im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, ist im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung auch die Regelung des § 156 VwGO zu berücksichtigen. 2. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO liegt in den Fällen der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nur dann vor, wenn in dem Verhalten des Beklagten begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es einer zusätzlichen Klageerhebung bedarf, um dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. 3. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beklagte nach rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle, die auf einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beruht, von sich aus eine neue Auswahlentscheidung trifft und damit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Begehren des Klägers, den vorläufig gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, abhilft. In den beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO. 4. Ist die Stellenbesetzung durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden, ist die Abgabe einer Erklärung, die ursprüngliche Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuwählen, keine notwendige Voraussetzung, um von einem sofortigen Anerkenntnis des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den Beklagten im Sinne des § 156 VwGO ausgehen zu können. 5. Sofern in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten neben dem Eilrechtsschutzersuchen gleichzeitig eine auf die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtete Klage erhoben wird, sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens dem Kläger aufgrund des im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden § 156 VwGO grundsätzlich auch dann aufzuerlegen, wenn die Stellenbesetzung aufgrund einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist und der Beklagte in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 5 K 3200/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-09

Aktenzeichen: 5 K 3200/22

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0109.5K3200.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

Leitsätze zum Beschluss vom 9. Januar 2023 – 5 K 3200/22 –

    1. Neben dem bisherigen Sach- und Streitstand, d. h. der Frage, wer im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, ist im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung auch die Regelung des § 156 VwGO zu berücksichtigen.
    1. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO liegt in den Fällen der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nur dann vor, wenn in dem Verhalten des Beklagten begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es einer zusätzlichen Klageerhebung bedarf, um dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen.
    1. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beklagte nach rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle, die auf einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beruht, von sich aus eine neue Auswahlentscheidung trifft und damit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Begehren des Klägers, den vorläufig gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, abhilft. In den beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO.
    1. Ist die Stellenbesetzung durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden, ist die Abgabe einer Erklärung, die ursprüngliche Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuwählen, keine notwendige Voraussetzung, um von einem sofortigen Anerkenntnis des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den Beklagten im Sinne des § 156 VwGO ausgehen zu können.
    1. Sofern in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten neben dem Eilrechtsschutzersuchen gleichzeitig eine auf die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtete Klage erhoben wird, sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens dem Kläger aufgrund des im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden § 156 VwGO grundsätzlich auch dann aufzuerlegen, wenn die Stellenbesetzung aufgrund einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist und der Beklagte in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen die mit Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – erfolgte Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen die mit Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – ergangene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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