Verwaltungsgericht Münster, 2021-10-27, 6 K 1303/20

6 K 1303/20Verwaltungsgericht27.10.2021

Regest

1. Das „Inkenntnissetzen“ i.S.v. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (wie OVG NRW, Urt. vom 26.06.2019 – 12 A 2468/16 -). 2. Die ursprünglich unzulässige Selbstbeschaffung führt lediglich dazu, dass für den davon betroffenen Zeitraum keine Kostenerstattung in Betracht kommt; sie hat indes nicht zur Konsequenz, dass der Anspruch auch für zukünftige Zeitabschnitte ausgeschlossen ist (wie OVG NRW, Urt. vom 16.11.2015 – 12 A 1639/14 -). 3. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i.S.v. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist anzunehmen, wenn eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht, also letztlich eine – ggf. zunehmende – gesellschaftliche Isolierung des Kindes oder Jugendlichen besteht oder jedenfalls zu befürchten ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 6 K 1303/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-27

Aktenzeichen: 6 K 1303/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:1027.6K1303.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

    1. Das „Inkenntnissetzen“ i.S.v. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (wie OVG NRW, Urt. vom 26.06.2019 – 12 A 2468/16 -).
    1. Die ursprünglich unzulässige Selbstbeschaffung führt lediglich dazu, dass für den davon betroffenen Zeitraum keine Kostenerstattung in Betracht kommt; sie hat indes nicht zur Konsequenz, dass der Anspruch auch für zukünftige Zeitabschnitte ausgeschlossen ist (wie OVG NRW, Urt. vom 16.11.2015 – 12 A 1639/14 -).
    1. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i.S.v. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist anzunehmen, wenn eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht, also letztlich eine – ggf. zunehmende – gesellschaftliche Isolierung des Kindes oder Jugendlichen besteht oder jedenfalls zu befürchten ist.

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin die Kosten ihrer Autismustherapie bei der Dipl. Sozialpädagogin F. in T. für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2021 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 60 %, die Klägerin 40 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.