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1 K 2285/18•Verwaltungsgericht Münster, 2021-09-10, 1 K 2285/18
1 K 2285/18Verwaltungsgericht10.09.2021
Jagdrechtliche Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen gemäß § 6a BJagdG Zu den Voraussetzungen einer jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen gemäß § 6a BJagdG
Entscheidungsdatum: 2021-09-10
Aktenzeichen: 1 K 2285/18
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0910.1K2285.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: BJagdG § 6a
Jagdrechtliche Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen gemäß § 6a BJagdG
Zu den Voraussetzungen einer jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen gemäß § 6a BJagdG
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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