Verwaltungsgericht Münster, 2021-04-12, 9 K 3018/17.A

9 K 3018/17.AVerwaltungsgericht12.04.2021

Regest

Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2011/95/EU liegt nicht vor, wenn der Kläger zu einem Zeitpunkt aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit geflüchtet ist, zu dem der jeweilige Konflikt noch nicht bestand.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 9 K 3018/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-12

Aktenzeichen: 9 K 3018/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0412.9K3018.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2011/95/EU liegt nicht vor, wenn der Kläger zu einem Zeitpunkt aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit geflüchtet ist, zu dem der jeweilige Konflikt noch nicht bestand.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 29. September 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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