Verwaltungsgericht Münster, 2021-04-12, 13 K 2690/19.O

13 K 2690/19.OVerwaltungsgericht12.04.2021

Regest

§ 52 Abs. 2 LDG NRW, nach dem die Klageschrift den Umfang der richterlichen Prüfung und der gerichtlichen Disziplinarbefugnis bestimmt, ist dahingehend auszulegen, dass zu den mitteilungsbedürftigen Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, auch die so genannten Rechtstatsachen wie die Verletzung von Strafgesetzen gehören.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 13 K 2690/19.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-12

Aktenzeichen: 13 K 2690/19.O

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0412.13K2690.19O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.Die Beklagte trägt die Kosten des

Leitsätze

  • § 52 Abs. 2 LDG NRW, nach dem die Klageschrift den Umfang der richterlichen Prüfung und der gerichtlichen Disziplinarbefugnis bestimmt, ist dahingehend auszulegen, dass zu den mitteilungsbedürftigen Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, auch die so genannten Rechtstatsachen wie die Verletzung von Strafgesetzen gehören.

Tenor

Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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