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5 K 1049/19•Verwaltungsgericht Münster, 2021-03-18, 5 K 1049/19
5 K 1049/19Verwaltungsgericht18.03.2021
1. Die Festlegung von Lehrdeputaten der Fachhochschullehrenden des Bundes dürfte durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu regeln sein; ein Erlass genügt nicht. 2. Selbst für den Fall eines Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. den Vorbehalt des Gesetzes ist die bestehende, auf einem Erlass beruhende Lehrdeputatsregelung noch für eine Übergangszeit – jedenfalls aber noch für das Jahr 2017 – hinzunehmen, da die Anwendung im konkreten Fall den Hochschullehrenden nicht in seinen Grundrechten aus Art. 33 Abs. 5, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Entscheidungsdatum: 2021-03-18
Aktenzeichen: 5 K 1049/19
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0318.5K1049.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: BBG § 130 Abs. 3 i.V.m. HRG § 43; HRG § 50 Abs. 3; BBG § 132 Abs. 5; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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