Verwaltungsgericht Münster, 2021-03-12, 3 L 93/21

3 L 93/21Verwaltungsgericht12.03.2021

Regest

Bei einem Ausländer, der in Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Androhnung der Abschiebung nur in den Staat zulässig, der die Aufenthaltsberechtigung-EU ausgestellt hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 3 L 93/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-12

Aktenzeichen: 3 L 93/21

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0312.3L93.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §38a AufenthG; Art. 22 Richtlinie 2003/109/EG; §59 AufenthG

Leitsätze

Bei einem Ausländer, der in Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Androhnung der Abschiebung nur in den Staat zulässig, der die Aufenthaltsberechtigung-EU ausgestellt hat.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 392/21 der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. 1. 2021 wird hinsichtlich der Ziffern 6 und 7 angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12500 Euro festgesetzt.

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