Verwaltungsgericht Münster, 2021-03-09, 2 K 7350/17

2 K 7350/17Verwaltungsgericht09.03.2021

Regest

1. Die Darstellung der Geländehöhen in einem für den Bauantrag erforderlichen amtlichen Lageplan erfolgt durch einen ÖbVI als zuständige Behörde auf der Grundlage von Geobasisdaten, die im Geobasisinformationssystem niedergelegt sind. 2. Die Bewertung der Verletzung eines denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist eine Rechtswertung, die den Gerichten obliegt, und nicht dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 2 K 7350/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-09

Aktenzeichen: 2 K 7350/17

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0309.2K7350.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 6 BauO NRW; § 2 Abs. 4 BauO NRW; § 9 DSchG NRW; Art. 14 GG; § 1 VermkatG NRW; § 2 VermkatG NRW

Leitsätze

  1. Die Darstellung der Geländehöhen in einem für den Bauantrag erforderlichen amtlichen Lageplan erfolgt durch einen ÖbVI als zuständige Behörde auf der Grundlage von Geobasisdaten, die im Geobasisinformationssystem niedergelegt sind.

  2. Die Bewertung der Verletzung eines denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist eine Rechtswertung, die den Gerichten obliegt, und nicht dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils betreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

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