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20 K 3530/18.O•Verwaltungsgericht Münster, 2021-02-22, 20 K 3530/18.O
20 K 3530/18.OVerwaltungsgericht22.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-22
Aktenzeichen: 20 K 3530/18.O
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0222.20K3530.18O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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