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5 L 7/21•Verwaltungsgericht Münster, 2021-01-11, 5 L 7/21
5 L 7/21Verwaltungsgericht11.01.2021
Zur Zulässigkeit einer beruflichen Tätigkeit als Hundefrisör unter Geltung der CoronaSchVO des Landes NRW vom 07.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-11
Aktenzeichen: 5 L 7/21
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0111.5L7.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Zur Zulässigkeit einer beruflichen Tätigkeit als Hundefrisör unter Geltung der CoronaSchVO des Landes NRW vom 07.01.2021
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin als Hundefrisörin in ihrem Hundesalon F. , S.------weg 11, 00000 F1. , nicht durch die Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 verboten ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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