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3 K 2164/18.A•Verwaltungsgericht Münster, 2020-12-07, 3 K 2164/18.A
3 K 2164/18.AVerwaltungsgericht07.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-07
Aktenzeichen: 3 K 2164/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:1207.3K2164.18A.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom x Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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