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2 K 1909/18•Verwaltungsgericht Münster, 2020-11-19, 2 K 1909/18
2 K 1909/18Verwaltungsgericht19.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-19
Aktenzeichen: 2 K 1909/18
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:1119.2K1909.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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