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1 L 709/20•Verwaltungsgericht Münster, 2020-08-20, 1 L 709/20
1 L 709/20Verwaltungsgericht20.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-20
Aktenzeichen: 1 L 709/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0820.1L709.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird bis zur Trennung der Verfahren auf 20.000 Euro und ab diesem Zeitpunkt auf 10.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 20. August 2020 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. Juni 2020 anzuordnen,
sind zulässig, insbesondere als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Denn die Widersprüche der Antragsteller gegen die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen schulischen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW entfalten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW keine aufschiebende Wirkung.
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Ihr privates Aussetzungsinteresse daran, trotz des vorläufigen Ausschlusses vom Unterricht an diesem teilnehmen zu dürfen, überwiegt das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse nicht, denn nach einer hier aus Zeitgründen allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweisen sich die auf der Grundlage von § 53 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW ergangenen Ausschlüsse vom Schulunterricht für den Zeitraum vom 21. August 2020 bis einschließlich 25. August 2020 als offensichtlich rechtmäßig, jedenfalls aber nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Gegen den auf den 18. August 2020 datierten Bescheid der N.Realschule Z. bestehen nach summarischer Prüfung in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere spricht weit überwiegendes dafür, dass die Antragsteller selbst vor Ergehen der Ordnungsmaßnahme gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW angehört wurden und auch deren Mutter und Klassenlehrer die nach § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Dies ergibt sich aus zwei diesbezüglichen Vermerken, die der Antragsgegner als Reaktion auf die Antragsbegründung übersandt hat und deren Inhalt die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben.
Auch materiellrechtlich ist der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
a) Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW setzt die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tatbestandlich voraus, dass der betroffene Schüler Pflichten verletzt hat. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt haben die Antragsteller sich ab dem Beginn des Schuljahres N01 am 00. August 0000 fortgesetzt geweigert, beim Schulbesuch eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Damit haben sie gegen die entsprechende Pflicht aus § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift
sind alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt. Die Einordnung des Verhaltens der Antragsteller als Pflichtverletzung entfällt auch nicht mit Blick auf die in den Absätzen 4 bis 6 geregelten Ausnahmetatbestände, von denen vorliegend allein Absatz 6 Nr. 2 in Betracht kommt. Danach entscheiden die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Eine solche Befreiung von der Maskenpflicht ist den Antragstellern vom Schulleiter jedoch nicht erteilt worden und das Nicht-Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung schon deshalb pflichtwidrig. Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass im Vorfeld einer Entscheidung des Schulleiters im Nicht-Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung keine (Pflicht-)Verletzung von § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO liegt, wenn und weil die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 CoronaBetrVO vorliegen, ergibt sich nichts anderes. Denn die Antragsteller haben weder durch die Atteste vom 0. August 0000 (S., F.) noch durch die Atteste vom 00. August 0000 (W., G.) nachgewiesen, dass für sie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Dies folgt hinsichtlich des Attestes vom 0. August 0000 schon aus dessen Wortlaut,
dass „[d]as ganztägige Tragen eines Mundnasenschutzes im Unterricht aus ärztlicher Sicht gesundheitlich nicht zu befürworten [ist]. Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg werden nachhaltig negativ beeinflusst“ (Hervorhebung durch das Gericht),
und ergibt sich für das Attest vom 00. August 0000 - in dem der attestierende Arzt die Antragsteller anstelle des allein dazu berufenen Schulleiters selbst*„aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit“* - daraus, dass es nicht ansatzweise erkennen lässt, dass medizinischen Gründe das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Antragsteller ausschließen. Erforderlich gewesen wäre insoweit mindestens die Mitteilung, dass und warum es aus über die mit dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für jedermann einhergehenden Beeinträchtigungen und subjektiven Befindlichkeitsstörungen hinausgehenden medizinischen Gründen für die Antragsteller zwingend ausgeschlossen ist, die sie aus § 1 Abs. 3 CoronaBetrV treffende Maskenpflicht einzuhalten. Nur auf dieser Grundlage kann der Schulleiter - ggf. unter Zuhilfenahme des schulmedizinischen Dienstes - die allein ihm abverlangte sachgerechte Entscheidung treffen.
b) Auf diesen Pflichtverstoß durfte die Schulleiterin gemäß § 53 Abs. 1 SchulG NRW mit einer Ordnungsmaßnahme reagieren. Nach dieser Norm sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Die Entscheidung über die Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen ist eine pädagogische Entscheidung, die maßgeblich auf der Grundlage der persönlichen Erfahrung des Schulleiters getroffen wird und wegen des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 -, m. N.
Es ist angesichts mehrerer Gespräche des Schulleiters mit den Antragstellern selbst, der E-Mail-Korrespondenz mit deren Vater und der dabei zu beachtenden Verhärtung der jeweiligen Standpunkte sowie der teilweisen sprachlichen Eskalation nicht erkennbar, dass hier der Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Vielmehr drängte sich die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach dem Vorgesagten geradezu auf.
c) Der Antragsgegner hat auch das ihm durch § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat erkannt, dass ihm hinsichtlich des „Ob“ sowie der Auswahl der Ordnungsmaßnahme Ermessen zusteht. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit schon aus dem Umstand, dass der Schulleiter auf die Pflichtverletzung zum Schuljahresbeginn nicht unmittelbar mit einer Ordnungsmaßnahme reagiert, sondern zunächst das Gespräch mit dem Vater der Antragsteller gesucht und die Antragsteller für eine Übergangszeit von den anderen Schülerinnen und Schülern separiert im Schulgebäude mit Lernmaterial hat versorgen lassen.
Das ihm zustehende Ermessen hat der Schulleiter beanstandungsfrei dahin ausgeübt, die Antragsteller vorübergehend vom Unterricht auszuschließen. Insbesondere erweist sich die Auswahl der Ordnungsmaßnahme nicht als unverhältnismäßig (vgl. 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW).
Wie sich aus dem verfassungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip und § 53 Abs. 3 SchulG NRW ergibt, muss die Schule jedenfalls im Grundsatz der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der schwereren geben. § 53 Abs. 3 SchulG NRW benennt die möglichen Schulordnungsmaßnahmen nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den einzelnen betroffenen Schüler. Dabei muss die Schule nicht stets jede Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW aufgezählten Ordnungsmaßnahmen durchlaufen, sondern kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch eine mildere Ordnungsmaßnahme überspringen. Die Entscheidung darüber hat die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.
Hiernach entsprechen die getroffenen Ordnungsmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht trifft die Antragsteller zwar spürbar, aber - gerade mit Blick auf die nur dreitägige Dauer - nicht unangemessen hart. Er ist geeignet, um den Antragstellern endgültig deutlich zu machen, dass sie eine sanktionierbare Pflichtverletzung begangen haben und worin genau diese liegt. Zugleich ist er mit Blick auf das nicht nur unerhebliche Gewicht der Pflichtverletzung der Antragsteller angemessen. Das Verhalten der Antragsteller gefährdet nicht nur den Erfolg des auf die Mitwirkung der gesamten (Schul-)Gemeinschaft angewiesenen Konzepts der Landesregierung zum Schutz vor einer Weiterverbreitung von SARS-CoV2 in Schulen. Im Verhalten der Antragsteller liegt zugleich eine Geringschätzung gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern, die sich den gesetzlichen Regeln entsprechend verhalten, um sich und andere vor einer Infektion zu schützen. Sofern die Antragsteller die Ordnungsmaßnahmen schließlich als unverhältnismäßig rügen, weil sie der Auffassung sind, die Anordnung ihrer Teilnahme am Schulunterricht in ausreichendem Abstand zu den anderen Schülern unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln sei insoweit hinreichend, geht dies ins Leere, weil sie sich damit im Ergebnis gegen die Maskenpflicht als solche wenden.
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