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5 L 355/20•Verwaltungsgericht Münster, 2020-06-25, 5 L 355/20
5 L 355/20Verwaltungsgericht25.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 5 L 355/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0625.5L355.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
I. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller hat bei der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen - und nicht lediglich summarischen - Überprüfung der Bewerberauswahl der Antragsgegnerin keinen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht fehlerhaft und daher geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu erfüllen (1.). Zudem erscheint ein Erfolg des Antragstellers, bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin nach Leistungskriterien für die Besetzung der Stelle ausgewählt zu werden, nicht als möglich (2.).
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 4.
Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 6.
Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 8.
Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass- oder Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der jeweiligen Beurteilung kommt es in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil an, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 12.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu.
a) Der Auswahlvermerk vom 25. März 2020 lässt die tragenden Auswahlerwägungen in hinreichendem Maß erkennen und erschöpft sich nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 9. Oktober 2019 (Az: 5 L 808/19). Ausweislich des Auswahlvermerks vom 25. März 2020 hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung damit begründet, dass der Beigeladene mit einer Bewertung von vier Punkten in der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung eine ganze Note besser beurteilt worden sei als der sich im gleichen Statusamt befindliche Antragsteller. Dabei nimmt die Antragsgegnerin zutreffend die Erwägungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 9. Oktober 2019 (Az.: 5 L 808/19) zur Maßgeblichkeit der Regelbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem zum Beurteilungsstichtag 31. März 2017 für den Bewerbervergleich in Bezug. Dies ist nicht zu beanstanden.
b) Die herangezogenen Beurteilungen des Antragstellers vom 17. Juli 2017 für den Zeitraum vom 13. September 2015 bis 31. März 2017 und des Beigeladenen vom 11. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2017 waren im Hinblick auf den Regelbeurteilungsrhythmus von drei Jahren, wie er in Ziffer 3.1. Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, vom 19. November 2010, Rd. Erl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vorgesehen ist, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch hinreichend aktuell (aa.). Sie bilden überdies trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume eine taugliche Grundlage für den vorgenommenen Leistungsvergleich (bb.)
aa) Die herangezogenen Regelbeurteilungen waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinreichend aktuell. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt u. a. voraus, dass diese zeitlich aktuell sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris, Rn. 34 m. w. N.
Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 33 f. m. w. N.
Dies ist hier der Fall. Der Stichtag der letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers bzw. des Beigeladenen lag am 31. März 2017 und damit weniger als drei Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung, die ausweislich des Auswahlvermerks am 25. März 2020 fiel. Hiernach lagen der Auswahlentscheidung hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen zugrunde. Die Auswahlentscheidung wurde auch vorliegend mit dem Auswahlvermerk getroffen, auf die Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat kommt es diesbezüglich nicht an. Da deren Beteiligung jedoch noch vor dem 31. März 2020 erfolgte, wären die letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auch unter ihrer Einbeziehung hinreichend aktuell.
Anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil der Stichtag für die Regelbeurteilung der Beamtinnen und Beamten der Antragsgegnerin (1. Januar 2020) im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung überschritten gewesen ist. Ausweislich Ziffer 4 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Stadt A. vom 15. Dezember 2016 - die seit dem Wechsel des Antragstellers und des Beigeladenen in den Dienst der Antragsgegnerin auch für diese gelten - sind Beamtinnen (und Beamte) ohne besonderen Anlass alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die erste Regelbeurteilungsrunde wird nach Ziff. 4 Satz 3 der Richtlinie zum Stichtag 1. Januar 2017 durchgeführt. Danach steht nunmehr eine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2020 an. Im Hinblick auf die oben aufgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durfte die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung allerdings auf die seinerzeit allein vorliegenden Regelbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag 31. März 2017 Bezug nehmen. Diese waren, wie dargelegt, hinreichend aktuell und damit als Grundlage für den Bewerbervergleich geeignet.
Es bestand auch keine Notwendigkeit, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren, weil der Antragsteller im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2019 als stellvertretender Projektleiter und operativer Leiter für die Anbindung der Leitstellen in M. an das Digitalfunknetz und seit dem 1. Februar 2019 als hauptamtlicher Mitarbeiter bei der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin tätig war. Die Notwendigkeit, die Beurteilungsgrundlage zu aktualisieren, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat. Ein solcher erheblicher Zeitraum liegt erst dann vor, wenn die anderen Aufgaben bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum während des (deutlich) überwiegenden Teils, d.h. zu zwei Dritteln, dieses Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 37, 42; weitgehender OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, juris, Rn. 6 ff.
Dabei sind wesentlich andere Aufgaben dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit vorliegt, die einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 37, 51; weitgehender OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, juris, Rn. 8 ff.
Danach bestand keine Notwendigkeit, die Beurteilungsgrundlage zu aktualisieren. Die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen seiner Abordnung zum Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste ruft eine solche Notwendigkeit schon deshalb nicht hervor, da der Antragsteller diese Tätigkeit nicht erst nach, sondern bereits vor dem Beurteilungsstichtag seiner letzten Regelbeurteilung (31. März 2017), nämlich seit dem 1. Januar 2015 und in Teilabordnung seit dem 1. Januar 2017 ausgeübt hat.
Auch die Tätigkeit des Antragstellers als hauptamtlicher Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin seit dem 1. Februar 2019 führt nicht zur Notwendigkeit der Aktualisierung der Beurteilungsgrundlage. Der Antragsteller nimmt dort mangels Zuordnung zu einem höheren Statusamt schon keine wesentlich anderen Aufgaben i. S. d. benannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wahr.
Überdies hat der Antragsteller die Aufgaben beim Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste bzw. bei der Antragsgegnerin jeweils nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren wahrgenommen. Seine Tätigkeit beim Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste hat er nach dem letzten Beurteilungsstichtag (31. März 2017) vom 1. April 2017 bis 31. Januar 2019 und damit lediglich für einen Zeitraum von 22 Monaten ausgeübt. Bei der Antragsgegnerin wirkt er seit dem 1. Februar 2019 und damit im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erst seit etwa 14 Monaten. Zur Beurteilung der Erheblichkeit des Zeitraums ist aber auch vorliegend auf die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene zeitliche Grenze von zwei Jahren abzustellen. Schließlich sehen die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin in Ziffer 4 einen Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren vor.
bb) Die Beurteilungen sind auch in zeitlicher Hinsicht miteinander vergleichbar. Die Eignung aktueller dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Dabei ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen allerdings grundsätzlich von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 6 B 708/19 -, juris, Rn. 6.
Beide Beurteilungen enden zum selben Zeitpunkt und erfassen jede für sich einen hinreichend langen und damit aussagekräftigen Zeitraum.
Vgl. VG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 5 L 808/19 -, n. v.
c) Der Antragsteller kann sich aufgrund eingetretener Verwirkung auch nicht darauf berufen, dass seine eigene dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist.
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit. Der Beamte kann daher im Grundsatz seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitverfahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Dies gilt indessen nur in den Grenzen der Verwirkung. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung. Dafür, dass in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig bereits nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung das Recht verwirkt ist, sich gegen diese zu wenden, spricht vor allem, dass sowohl der Dienstherr als auch betroffene Beamte angesichts der zentralen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für Beförderungs- und andere Verwendungsentscheidungen ein erhebliches Interesse daran haben, dass diese Verfahren nicht dadurch mit Unsicherheiten belastet werden, dass die ihnen zu Grunde zu legenden Beurteilungen auch längere Zeit nach deren Bekanntgabe noch angefochten werden können. Auch verblasst mit Zeitablauf die Erinnerung an die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zunehmend, was es erschwert, Beanstandungen des Beamten noch Jahre nach Ende des Beurteilungszeitraums nachzugehen. Zu berücksichtigen ist daneben, dass dienstliche Beurteilungen dem Beamten persönlich eröffnet werden und diesem neben der Einlegung förmlicher Rechtsmittel die Möglichkeit der Gegenäußerung offen steht. Hiervon kann - etwa durch Erklärung eines Vorbehalts, die Beurteilung im Rahmen etwa anstehender Beförderungsentscheidungen noch anzugreifen - Gebrauch gemacht werden, um Verwirkung auszuschließen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 -, juris, Rn. 12 ff. m. w. N.
Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller sein Recht auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2017 mit der Folge verwirkt, dass er sich im vorliegenden Verfahren auf ihre Rechtswidrigkeit nicht mehr berufen kann.
Das erforderliche Zeitmoment ist erfüllt. Die Beurteilung ist dem Antragsteller am 17. Juli 2017 bekannt gegeben worden. Er hat sich auf ihre Rechtswidrigkeit erstmals mit der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren vom 21. April 2020 berufen, mithin nach einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren und neun Monaten.
Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Der Antragsteller hat seinen Dienstherrn zu der berechtigten Annahme veranlasst, er lasse die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung gegen sich gelten. Er hat es über einen erheblichen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unterlassen, Einwendungen gegen die Beurteilung vorzubringen. Darüber hinaus hat er auch durch aktives Tun signalisiert, die Beurteilung, so wie sie ist, anzunehmen. Denn er hat sich im Mai 2019 auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Damit hat er zu erkennen gegeben, die in der Beurteilung niedergelegte Bewertung ohne Beanstandung als Grundlage für eine Auswahlentscheidung gelten zu lassen. Er selbst hat keine Gründe vorgetragen, die ihn an einer zeitlich angemessenen Reaktion auf die Beurteilung gehindert haben. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
d) Auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen unterliegt keinen rechtlichen Zweifeln. Diesbezüglich wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 - 5 L 808/19 - Bezug genommen, der bezogen auf dieselben Verfahrensbeteiligten ergangen ist. Ungeachtet dessen sind auch im Übrigen keine Rechtsfehler der Beurteilung des Beigeladenen erkennbar.
Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amts und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris, Rn. 5.
Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 44 und Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 B 1046/18 -, juris, Rn. 27 und Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 379/17 -, juris, Rn. 102.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 11. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2017 nicht fehlerhaft. Ihr ist insbesondere kein von den Anforderungen des Dienstpostens abhängiger Gewichtungsmaßstab zugrunde gelegt worden.
Die Vorgaben der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen vom 19. November 2010 sind nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsrichtlinien sehen in Ziffer 5., Folgendes vor:
„Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nr. 6) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden 3 - 5 Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen. Die Beamtin ist an der Zusammenstellung zu beteiligen. Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden. Werturteile über die zu Beurteilende oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse gehören nicht in die Aufgabenbeschreibung.“
Ziffer 6.3 der Richtlinie regelt:
„Die Bewertungen der dienstlichen Leistungen der Beamtinnen, die nach Nr. 6.3.4 untereinander vergleichen werden, erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs (Nr. 12.4). Er hat sich an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu orientieren.“
Ziffer 6.3.1., Satz 3 der Richtlinie führt aus:
„Für jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beamtin im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat“.
Gemessen an den vorstehend dargestellten Grundsätzen sind diese Regelungen nicht zu beanstanden. Danach sind die Beurteilenden verpflichtet, einen Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen des Statusamtes zu richten hat. Soweit Ziffer 5 der maßgeblichen Richtlinie vorsieht, dass Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nr. 6) eine Aufgabenbeschreibung ist, liegt darin kein Widerspruch zum Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung. Vielmehr hat eine Aufgabenbeschreibung vor allem den Zweck festzustellen, ob der betreffende Beamte Aufgaben wahrgenommen hat, die seinem Statusamt entsprochen haben, oder höherwertiger bzw. geringwertiger waren. In den letztgenannten Fällen ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen und führt ggf. zu einer Anhebung bzw. Absenkung der Einzelnoten und der Gesamtnote.
Auch wenn der Aufgabenbeschreibung, wie es hier in Ziffer 5., vorgesehen ist, eine Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde gelegt werden kann, bestimmt die Richtlinie damit nicht die Anforderungen des Arbeitsplatzes und damit des konkret innegehabten Dienstpostens als maßgebliches Kriterium für die Notenvergabe. Vielmehr richtet sich die Notenvergabe ausdrücklich danach, inwieweit der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen seines ihm übertragenen Statusamtes entsprochen hat.
e) Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers wird auch nicht durch mögliche Fehler des Anforderungsprofils der Ausschreibung begründet. Schließlich hat die Antragsgegnerin angenommen, dass der Antragsteller die konstitutiven Merkmale der Ausschreibung erfüllt und ihn dann in die abschließende Auswahlentscheidung einbezogen.
Vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Auswahl BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 22. Juli 2019 - 6 B 708/19 -, juris, Rn. 18.
Eine solche Möglichkeit erscheint fernliegend. Der Antragsteller ist in den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung bei drei von vier Leistungsmerkmalen im Verhältnis zum Beigeladenen eine Note schlechter, mit „drei Punkten“, beurteilt worden. Er müsste daher eine Anhebung seiner Bewertung in drei Merkmalen erreichen, um zumindest über einen Qualifikationsgleichstand zu verfügen. Eine solche Anhebung erscheint jedoch unwahrscheinlich. Überdies hätte die Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die gleiche Beurteilungsnote in einem höheren Statusamt im Allgemeinen einen Qualifikationsvorsprung verschafft, weil an den Inhaber eines höheren Statusamts größere Leistungsanforderungen gestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rn. 6.
Der Antragsteller ist aber innerhalb des Beurteilungszeitraums mit Wirkung vom 13. Dezember 2015 in das Amt eines Brandoberinspektors und mit Wirkung vom 13. Dezember 2016 in das Amt eines Brandamtmanns befördert worden, wohingegen der Beigeladene dieses Amt aber bereits im gesamten Beurteilungszeitraum innegehabt hat.
Vgl. VG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 5 L 808/19 -, n. v.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sich dieser durch die Stellung eines Antrags seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
III. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 E 359/19 -, juris, und vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris.
In Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG bestimmt sich der Streitwert nach einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12.
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