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10 K 941/19•Verwaltungsgericht Münster, 2020-06-03, 10 K 941/19
10 K 941/19Verwaltungsgericht03.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-03
Aktenzeichen: 10 K 941/19
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0603.10K941.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 35 Abs. 3 BauGB §§ 58 Abs. 2 82 Satz 1 BauONRW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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