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5 L 399/20•Verwaltungsgericht Münster, 2020-05-12, 5 L 399/20
5 L 399/20Verwaltungsgericht12.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-12
Aktenzeichen: 5 L 399/20
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0512.5L399.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verpflichtung der Antragsteller, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 S. in der N.-----straße 0 zu wohnen, vorläufig zu beenden.
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