Verwaltungsgericht Münster, 2020-03-02, 7 L 49/20

7 L 49/20Verwaltungsgericht02.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Münster — 7 L 49/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-02

Aktenzeichen: 7 L 49/20

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2020:0302.7L49.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers vom 6. Januar 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2019 (7 K 78/20) wird angeordnet, soweit die Forderungen „Säumniszuschläg 2009“ in Höhe eines Betrages von 610€ und „Säumniszuschläg 2012“ in Höhe eines Betrages von 6.081€ gem. dem Kontoauszug der Antragsgegnerin vom 15. März 2018, mithin in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.691€, betroffen sind.

Im übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller zu 7/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8.

Der Wert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wird auf einen Betrag in Höhe von (58.557,99€ : 4 = 14.639,4975€ und somit) bis zu 16.000€ festgesetzt.

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