Verwaltungsgericht Minden, 2026-05-21, 15 K 3112/25.A

15 K 3112/25.AVerwaltungsgericht21.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 15 K 3112/25.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 15 K 3112/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0521.15K3112.25A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2025 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger zu 2. und 3. jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2025 werden aufgehoben.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kläger tragen zu zwei Dritteln nach Kopfteilen und die Beklagte zu einem Drittel die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei sie auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als die Kläger die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen haben.

Die im Übrigen zulässige Klage der Kläger mit dem zuletzt nur noch gestellten Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

ist im tenorierten Umfang begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die Kammer von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab, folgt insoweit den Ausführungen des streitigen Bescheides des Bundesamts (vgl. § 77 Abs. 3 Asylgesetz - AsylG -) und nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen Bezug auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts.

Der Ablehnungsbescheid ist - im noch rechtshängigen Umfang - zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten, soweit für diese kein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Sie hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in ihrer Person (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1.). Jedoch ist der Ablehnungsbescheid insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 2. und 3. in ihren Rechten, als für diese kein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, denn diese beiden Kläger haben einen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in ihren Personen (2.). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der Ablehnungsbescheid auch rechtswidrig und insoweit aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (3.).

  1. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in ihrer Person.

Zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon auszugehen, dass für die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr das Existenzminimum gesichert sein wird. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung zur abgelehnten Feststellung von Abschiebungsverboten im streitigen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG), der sich das Gericht nach nochmaliger Prüfung anschließt.

Der Prognose, welche Gefahren einem Asylsuchenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Asylsuchende auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff., 19.

Daran gemessen ist eine Rückkehr der Klägerin zu 1. zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern zugrunde zu legen. Insofern ist eine Existenzsicherung (im erforderlichen Minimum) gewährleistet, weil es sich bei der Klägerin zu 1., gelernte Krankenschwester, und bei ihrem Mann, Betriebswirt, um gesunde und arbeitsfähige Personen handelt. Der Ehemann verdiente in etwa 102.000 Kwanza im Monat; ein überdurchschnittliches Gehalt in Angola. Auch der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung im Sinne des Art. 3 EMRK ist sichergestellt.

  1. Die Kläger zu 2. und 3. haben aber jeweils einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Eine solche Gefahr kann sich aus einer schwerwiegenden Erkrankung ergeben, wenn eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Der Einzelrichter ist aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Kläger zu 2. und 3. an einer schweren Form der Sichelzellenanämie leiden. Die Erkrankung erfordert - was die Kammer aus einer Vielzahl an vergleichbaren Gerichtsverfahren und den eingeholten Erkenntnissen weiß - eine kontinuierliche medizinische Überwachung und Behandlung. Unterbrechungen der Therapie können insbesondere bei Kindern innerhalb kurzer Zeit zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen, darunter schwere Infektionen, aplastische Krisen, Schlaganfälle oder Multiorganversagen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in Angola grundsätzlich medizinische Behandlungsmöglichkeiten für Sichelzellerkrankung vorhanden sind, insbesondere in größeren Städten wie Luanda. Ebenfalls ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Eltern der Kläger zu 2. und 3. - wie von der Klägerin zu 1. in der informatorischen Befragung bestätigt - im Grundsatz finanziell in der Lage wären, medizinische Leistungen privat zu bezahlen. Dies genügt jedoch im konkreten und hier besonders gelagerten Einzelfall nicht, um die erhebliche konkrete Gefahr auszuschließen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist die medizinische Versorgung von Patienten mit Sichelzellenanämie in Angola trotz vorhandener Einzelangebote weiterhin erheblich defizitär. Insbesondere fehlt es an einer flächendeckenden spezialisierten kinderhämatologischen Versorgung sowie an einer verlässlichen kontinuierlichen Verfügbarkeit der für die Kläger zu 2. und 3. notwendigen Medikamente und Blutprodukte, die hier über das „gewöhnliche“ Maß, sprich die Standardtherapie mit Hydroxycarbamid ohne besondere Begleiterkrankungen (Ko- und Multimorbidität), hinausgeht. Gerade bei akuten vaso-okklusiven Krisen hängt die Prognose entscheidend von einer sofortigen medizinischen Intervention ab. Eine hinreichend stabile Notfallversorgung ist jedoch nicht jederzeit gewährleistet. Entscheidend ist vorliegend, dass die Gefahrenlage nicht maßgeblich auf fehlender Finanzierbarkeit beruht, sondern auf strukturellen Defiziten der tatsächlichen medizinischen Versorgung in Verbindung mit dem besonderen, schwerwiegenden Krankheitsbild der Kläger zu 2. und 3., von dem das Gericht überzeugt ist, wenngleich nicht jedes ärztliche Attest im Einzelnen den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entspricht. Bei würdigender Gesamtschau aller (zahlreichen) medizinischen Unterlagen, genügen die Kläger ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht. Selbst zahlungsfähige Patienten haben keinen gesicherten Zugang zu dauerhaft verfügbarer spezialmedizinischer Behandlung auf dem für die Kläger zu 2. und 3. erforderlichen Niveau. Hinzu kommt das geringe Alter der Kinder. Kinder mit homozygoter Sichelzellenanämie gehören zu einer besonders vulnerablen Patientengruppe. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und der bereits dokumentierten Krisenepisoden besteht im Falle einer Rückkehr nach Angola die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zu lebensbedrohlichen Komplikationen. Die Gefahr überschreitet damit die Schwelle allgemeiner Gesundheitsrisiken deutlich und erreicht das für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Gewicht.

  1. Soweit unter Ziffer 5. des streitigen Bescheides eine Abschiebungsandrohung erlassen sowie daran anknüpfend unter Ziffer 6. das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, sind diese Verfügungen rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

a. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtswidrig, da der Abschiebung der Kläger derzeit das Kindeswohl sowie die familiäre Bindung zum Ehemann der Klägerin zu 1., zu dieser selbst sowie zum Vater der Kläger zu 2. und 3. als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, der auf Art. 5 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - beruht, kann eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.

Vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: Nds. OVG, Beschluss vom 27.06.2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.04.2024 - 14a L 239/24.A -, juris Rn. 74 f., m. w. N.; VG Gießen, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 L 1041/24.A -, juris Rn. 16 f., m. w. N.; ebenso VG Hannover, Urteil vom 28.02.2024 - 1 A 416/19 -, juris Rn. 43; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Ed., Stand 01.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a.

Bei einer Würdigung der konkreten familiären Verhältnisse der Kläger im Bundesgebiet genügt der Erlass der Abschiebungsandrohung den unionsrechtlichen Anforderungen vorliegend nicht, da hierbei das Kindeswohl und die familiären Bindungen nicht in gebührender Weise berücksichtigt werden. Eine gemeinsame Abschiebung der Kläger mit dem Ehemann bzw. den Eltern ist derzeit ausgeschlossen, da mit Urteil der Kammer vom 05.05.2025 - 15 K 770/25.A - im Verfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1. bzw. Vaters der Kläger zu 2. und 3. die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5. sowie die Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 6. des dortigen Bescheides vom 29.01.2025 aufgehoben worden sind. Damit ist der Ehemann/Vater derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig, sodass kein Gleichlauf der vollziehbaren Ausreisepflicht gewährleistet ist. Eine im Fall der Abschiebung der Klägerin zu 1. stattfindende Trennung vom Ehemann bzw. ihren Kindern wäre weder mit dem Kindeswohl noch mit den familiären Bindungen in Einklang zu bringen. Nach neuer Rechtslage genügt es zudem gerade nicht mehr, die familiären Belange erst auf der Ebene des Vollzugs der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führt unmittelbar zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, die nur dann rechtmäßig ist, wenn eine gemeinsame Abschiebung der Kernfamilie rechtlich wie tatsächlich möglich ist.

Überdies ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. bereits deshalb (klarstellend) aufzuheben, weil für diese ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.

b. Nach Vorstehendem erweist sich auch das unter Ziffer 6. des streitigen Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG damit als rechtsfehlerhaft. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - bestehen, § 75 Nr. 12 AufenthG.

Vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.05.2018 - 4 LA 56/17 -, juris Rn. 16; VG Köln, Urteile vom 14.09.2023 - 8 K 4635/17.A -, juris Rn. 298, und vom 26.04.2023 - 10 K 7306/19.A -, juris Rn. 34.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitigen Teils aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.

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