Verwaltungsgericht Minden, 2026-04-15, 10 K 332/25

10 K 332/25Verwaltungsgericht15.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 10 K 332/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 10 K 332/25

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2026:0415.10K332.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. Mai 2024 betreffend die Ausgleichszulage 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2025 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. Mai 2024 betreffend Direktzahlungen 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2025 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 14. Mai 2024 betreffend die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll­streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der je­weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei­cher Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin stellte am 14. Mai 2024 beim Beklagten einen Antrag auf Ausgleichszulage 2024, Direktzahlungen 2024 und auf gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe 2024.

Bereits am 20. Februar 2024 hatten Bedienstete des Kreises N. auf der landwirtschaftlichen Hofstelle der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Unter dem 28. Februar 2024 hatten die Prüfer in der HIT-Datenbank im Rahmen des Kontrollberichts Konditionalität Nitrat, GAB 2, vorsätzliche Verstöße beim Prüfkriterium GAB 2 PK 07 „Ortsfeste Festmist-/Siliergutlagerstätte (inkl. fester Gärrückstände) nicht dicht und/oder nicht seitlich eingefasst“, beim Prüfkriterium GAB 2 PK 08 „Jauche/Silagesickersaft b. ortsfesten Festmist-/Siliergutlagerst. n. vollst. aufgefangen“ und beim Prüfkriterium GAB 2 PK 09 „Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ins Grundwasser/oberirdische Gewässer/Kanalisation“ angenommen und jeweils mit 15 % bewertet.

Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausgleichszulage 2024 in Höhe von 883,99 €. Von dem eigentlichen Auszahlungsbetrag hatte er dabei einen Abzug in Höhe von 45 % (723,26 €) vorgenommen. Ferner gewährte der Beklagte mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 2. Januar 2025 Direktzahlungen 2024 in Gestalt der Einkommensstützung in Höhe von 7.270,70 €, der Umverteilungseinkommensstützung in Höhe von 2.069,43 €, der Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 5) in Höhe von 7.451,91 € und der Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 7) in Höhe 1.448,81 €. Bei den eigentlichen Auszahlungsbeträgen hatte der Beklagte ebenfalls einen Abzug von 45 % vorgenommen (Einkommensstützung: 5.948,75 €, Umverteilungseinkommensstützung: 2.069,43 €; Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 5): 6.097,01 € und Einkommensstützung für Ökoregelungen (ÖR 7): 1.185,39 €). Überdies gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2025 gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe 2024 in Höhe von 12.447,01 € gleichfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs von 45 % (10.183,91 €). In den Bescheiden führte der Beklagte an, der festgesetzte Kürzungssatz von insgesamt 45 % beruhe auf den im Kontrolljahr 2024 feststellten Verstößen gegen die einzuhaltenden Verpflichtungen, Standards und Anforderungen der Konditionalitäten-Regelungen und sei nach dem ihm nach Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/1172 eingeräumten Beurteilungsspielraum, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Vorliegend sei gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich der Nitratrichtlinie (GAB 2) verstoßen worden. Sei die festgestellte Nichteinhaltung auf Vorsatz des Betriebsinhabers zurückzuführen, so werde gemäß Art. 85 Abs. 6 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit § 39 Absatz 3 GAPKondV der Gesamtbetrag der Zahlungen um mindestens 15 % gekürzt. Vorsatz liege vor, wenn ein Verstoß gegen die Grundanforderungen der Betriebsführung von dem durch die Beihilfe Begünstigten entweder bewusst herbeigeführt worden sei oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolge - er die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nehme. Vorliegend sei die Höhe der Kürzung nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls aufgrund einer Anhörung gemachten Einlassungen und unter Einbeziehung der Erwägungen der zuständigen Kontrollbehörde, nach Auffassung der Zahlstelle geeignet und erforderlich, die Anforderungen des/der betroffenen Konditionalitäten-Standards umzusetzen. Hierbei sei für die ermessensgerechte Bestimmung des zu bildenden Gesamtkürzungssatzes die zusammenfassende Würdigung der im Kontrolljahr 2024 festgestellten Verstöße, unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/1172 zur Festsetzung des Gesamtkürzungssatzes, maßgeblich.

Hiergegen hat die Klägerin am 21. Januar 2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, da sie vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Überdies habe der Beklagte rechtsfehlerhaft einen Abzug von 45 % vorgenommen. Zu Unrecht sei angenommen worden, dass sie gegen die Vorgaben der GAB 2 verstoßen habe. Es habe jedoch keinerlei Eintritt von Gülle bzw. Silagesickersaft ins Grundwasser gegeben. Im Übrigen sei die Silage nur befristet und

in begrenzten Mengen gelagert worden und eine vollständige Verwertung innerhalb von deutlich unter 6 Monaten erfolgt. Die Trockenmasse der Silage sei zudem hoch gewesen (über 30% TS), sodass von vornherein nur sehr geringe Silagesickersaftmengen angefallen seien. Auch habe sie, wenn man überhaupt einen Verstoß bejahen wolle, keinesfalls vorsätzlich, sondern allenfalls mit leichter Fahrlässigkeit agiert. Im Übrigen habe der Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs aufgrund der vorgenommenen Addition kein Ermessen ausgeübt und die Besonderheiten des Einzelfalls in keiner Weise berücksichtigt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, in den Winterpferchen seien Tiere unterschiedlichster Art untergebracht gewesen. Einnahmen erzielten sie im Wesentlichen durch den Verkauf der männlichen Absetzer. Sie hielten die Tiere derzeit im Rahmen auch einer extensiven Haltung auf Flächen, die für die Mahd nicht geeignet seien. Die Tiere stünden nun nicht mehr in diesen Pferchen, da ihre Bauvorhaben vorgezogen worden seien. Außerdem sei ihr Fahrsilo nun betriebsbereit. Für einige Zeit hätten sie ihre alte Fahrsiloanlage aufgrund bestehender Abflussmängel nicht mehr nutzen dürfen. Die Nutzung sei ihnen seitens des Kreises untersagt worden. Sie hätten dann beim Kreis N. einen entsprechenden Bauantrag gestellt gehabt. In dieser Zeit seien dann die Tiere in den Pferchen gehalten worden. Neben den Pferchen seien damals die unterschiedlichen Silageanlagen entsprechend der Bedürfnisse der Tiere angelegt gewesen. Es habe sich um ca. 2-3 Silageanlagen dieser Art gehandelt. Um diese Silageanlagen hätten sie einen Erdwall gruppiert als Schutz vor Niederschlagswasser. Auch hätten sie bei ihrer Silage eine hohe Trockensubstanz gehabt durch die durchgeführte späte Mahd. Oben auf der Silageanlage sei jeweils eine Plane gewesen und auch ein Netz zum Schutz vor Wildtieren. Die Anstichstelle sei mit einer mobilen Planabdeckung - an zwei Stöcken befestigt - abgedichtet worden. Die Silageanlagen seien rund zwei Meter hoch gewesen. Die Pferchenhaltung sei allerdings nicht nur im Zusammenhang mit der Nichtnutzung der alten Fahrsiloanlage durchgeführt, sondern aus Tierschutzwohlgründen schon seit über 20 Jahren in ihrem Betrieb praktiziert worden. Hinsichtlich des Prozessvergleichs, der in den Verfahren vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts geschlossen worden sei, sei anzumerken, dass sie einen potenziellen Gutachter zwar gefunden hätten, dieser allerdings insgesamt ein Jahr für seine Begutachtung benötigt hätte. Der Kreis N. habe ihnen letztlich diese Zeit aber nicht einräumen wollen, sodass dann eine Begutachtung nicht mehr stattgefunden habe. Grundsätzlich würde nach Abschluss des Fütterungsvorgangs die Anstichstelle der Silagemiete mit der mobilen Abdeckung an den zwei Stöcken bedeckt. Als die Drohnenaufnahmen gefertigt worden seien, sei der mehrstündige Fütterungsvorgang wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen gewesen. Es habe am 20. Februar 2024 keinerlei Kontakt mit den Prüfern gegeben. Ein direkter Kontakt wäre besser gewesen, da dann Missverständnisse vor Ort gleich hätten aufgeklärt werden können. Bei den Tieren in den Pferchen sei genügend Einstreu vorhanden gewesen, sonst hätten sie die Pferchen auch schon gar nicht mit Geräten befahren können. Bei den kleinen Tieren bzw. Kälbchen sei das Einstreuen mit der Hand vorgenommen worden, bei den größeren Tieren zumeist mit Fahrzeugen. Bei ihnen sei es so, dass die Silage so trocken gewesen sei, dass dort nichts habe austreten können. Die von den Prüfern bemängelte braune Farbe sei durch Erde bzw. organisches Material zu erklären, es habe sich nicht um Jauche gehandelt. Der Strohanteil in dem Mist aus den Pferchen sei auch so hoch und der Festmist extrem trocken gewesen, dass sie beim Verkauf an die Biogasanlagen nur den halben Preis erhalten hätten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2024 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 14. Mai 2024 Ausgleichszulage 2024 ohne Abzug zu gewähren;

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2025 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 14. Mai 2024 Direktzahlungen 2024 ohne Abzug zu gewähren;

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2025 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 14. Mai 2024 gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe 2024 ohne Abzug zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und macht geltend, die Prüfer des Kreises N. hätten vorliegend bei ihrer Kontrolle am 20. Februar 2024 für das Jahr 2024 Verstöße gegen die Vorgaben GAB 2 Prüfkriterium (künftig: PK) 07, PK 08 und PK 09 festgestellt. Bereits im Jahr 2021 seien Verstöße gegen dieselben Prüfkriterien festgestellt und mit einem Abzug von 20 % sanktioniert worden, sodass auch im Jahr 2024 zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt worden sei. Die Prüfer hätten die Verstöße jeweils mit 15 % bewertet. Die letztlich angesetzte Abzugshöhe von 45 % resultiere aus einer Addition der Kürzungssätze nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/1172. Insoweit stehe ihm kein Ermessen zu.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Bediensteten des Kreises N. S. und P. als Zeugen vernommen. Wegen der Beweisthemen und des Inhalts der Befragungen wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Bescheide vom 20. Dezember 2024, 2. Januar 2025 und 6. Januar 2025 sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, als in diesen im Rahmen der Gewährung der Ausgleichzulage 2024, der Direktzahlungen 2024 und der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe 2024 ein Abzug von 45 % vorgenommen wurde (vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es lässt sich derzeit allerdings nicht feststellen, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Zuwendungen zustehen, so dass der Beklagte insoweit lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die vorgenannten Bescheide aufgrund der fehlenden Anhörungen jedoch nicht formell rechtswidrig. Ihr ist zwar zuzugestehen, dass sie vor Erlass der Bescheide nicht angehört wurde. Sofern man überhaupt einen Anhörungsmangel nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW auch im Rahmen von Verpflichtungsklagen annimmt, ist dieser allerdings innerprozessual nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden, indem der Beklagte die vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nicht nur entgegengenommen, sondern auch inhaltlich berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt hat.

Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 21 A 1461/20 -, juris Rn. 46.

Allerdings ist der vom Beklagten insgesamt festgesetzte Sanktionsabzug von 45 % in allen drei streitbefangenen Bescheiden rechtlich zu beanstanden.

Die Gewährung u.a. von Direktzahlungen erfordert die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz in Gestalt der sog. Konditionalitäten. Die Verpflichtungen der Konditionalität umfassen zum einen Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und zum anderen Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) (vgl. § 3 Abs. 1 GAPKondG). Der Beklagte hat bei der vorgenommenen Kürzung darauf abgestellt, dass festgestellte Verstöße gegen die vorgenannten Konditionalitäten-Verpflichtungen in der Regel zu einer prozentualen Kürzung der Einkommensgrundstützung (Art. 85 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116) führten, wobei die Kürzung auf der Grundlage von Art. 9 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/1172 erfolge. Die jeweiligen Kürzungssätze seien gem. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/1172 zu addieren, was vorliegend zu einem Abzug von 45 % führe.

Im vorliegenden Fall hat der Zeuge P. als Prüfer für den Kreis N. im Rahmen der Kontrolle am 20. Februar 2024 Verstöße bei den Prüfkriterien GAB 2 PK 07, GAB 2 PK 08 sowie GAB 2 PK 09 angenommen.

GAB 2 PK 07 umfasst die Vorgaben in Anlage 7 Nr. 2.3 und Nr. 4.1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) legt dabei die Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) fest. Nach Nr. 2.3 AwSV müssen JGS-Anlagen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Nr. 4.1 Satz 1 AwSV legt fest, dass die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen sind.

GAB 2 PK 08 umfasst die Vorgaben in Anlage 7 Nr. 4.2 AwSV. Nr. 4.2 AwSV bestimmt, dass sicherzustellen ist, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

GAB 2 PK 09 umfasst die Vorgaben in Anlage 7 Nr. 2.2a AwSV. Nach Nr. 2.2a AwSV müssen Anlagen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können.

Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20. Februar 2024 jedoch keine Verstöße gegen die GAB 2 PK 07, GAB PK 08 und GAB PK 09 vor, da am Kontrolltag die AwSV in Bezug auf die Winterpferchen, die Feldmieten sowie die Festmistlagerstätte nicht anwendbar war. Die AwSV erfasst nur ortsfeste Anlagen. § 2 Abs. 9 AwSV bestimmt, dass als ortsfest oder ortsfest benutzt Einheiten gelten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen. Diese Vorgaben erfüllten die Winterpferchen, die Feldmieten sowie die Festmistlagerstätte am 20. Februar 2024 nicht. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass eine Nutzung der Winterpferchen, eine Lagerung und Verwertung insgesamt in weniger als sechs Monaten erfolge. Der Kreis N. hat in seiner vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren übersandten Stellungnahme vom 25. September 2025 angeführt, dass die Haltung von Tieren in Winterpferchen bislang grundsätzlich in der Zeit von November bis Ende Mai erfolgt sei. Geht man daher davon aus, dass der zeitliche Beginn der Winterpferchenhaltung im November 2023 lag, waren die vom Zeugen P. am 20. Februar 2024 im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundenen Pferchen noch keine sechs Monaten vorhanden und damit keine ortsfesten Anlagen. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Winterpferchenhaltung stehende Festmistlagerstätte sowie die zur Versorgung der Tiere angelegten Feldmieten. Gegenteiliges folgt bezüglich der Feldmieten auch nicht aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer U. vom 17. Juni 2024, in welcher der M. anhand der Luftbildaufnahmen vom 20. Februar 2024 angenommen hat, dass - und hierauf hat sich letztlich auch der Zeuge P. in der mündlichen Verhandlung bezogen - aufgrund der Größe und Menge von einer Lagerung von mehr als sechs Monaten ausgegangen werden könne. Diese hypothetische Überlegung reicht jedoch noch nicht zur zweifelsfreien Annahme eines am 20. Februar 2024 vorliegenden Verstoßes aus. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und auch im gerichtlichen Verfahren lassen sich keine substantiierten Anhaltspunkte dafür finden, dass im Jahr 2024 die Winterpferchen, die Feldmieten und das Festmistlager auch nach Ablauf von sechs Monaten noch vorhanden waren und damit zu ortsfesten Anlagen geworden sein könnten. Anders war dies bei der Kontrolle im Jahr 2021 bereits deshalb, da diese erst am 24. Juni 2021 durchgeführt worden war. Die Klägerin hat jedoch in jedem Fall - und dies haben die Ausführungen des Zeugen P. in seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 sowie in der mündlichen Verhandlung ergeben - die im LAWA-Merkblatt aufgeführten „Wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ und die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes nicht eingehalten; dies reicht jedoch - mit Blick auf das nicht festgestellte Einhalten auch der zeitlichen Vorgaben - nicht aus, um darüber hinaus Verstöße gegen GAB 2 PK 07, GAB 2 PK 08 und GAB 2 PK 09 annehmen zu können.

Das Gericht kann den Beklagten gleichwohl nicht zur Bewilligung und Auszahlung von Zuwendungen in einem bestimmten Umfang verpflichten, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Spruchreife fehlt in der Regel, wenn der Verwaltung - wie im vorliegenden Fall anzunehmen - bezüglich der begehrten Ent­scheidung Ermessen bzw. ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 195.

Vorliegend ist eine ähnliche Fallkonstellation anzunehmen, da derzeit - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt ist, ob (andere) Verstöße gegen Konditionalitäten im Jahr 2024 in einem bestimmten Umfang vorgelegen haben, die einer abzugsfreien Gewährung von Zuwendungen entgegenstehen könnten. Sollte der Beklagte allerdings noch gesicherte Nachweise für das Vorliegen von Verstößen gegen die Vorgaben der GAB 2 PK 07, GAB 2 PK 08 und GAB 2 PK 09 im Jahr 2024 erlangen, weist das Gericht bereits jetzt darauf hin, dass der Zeuge P. in der mündlichen Verhandlung hervorgehaben hat, dass es bei den Verstößen gegen die Vorgaben der GAB 2 PK 07, GAB 2 PK 08 und GAB 2 PK 09 Überschneidungen gebe und es sich um eine Art zusammenhängenden Kettenverstoß handeln könnte. Vor diesem Hintergrund könnte es unter Umständen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Vorgaben in Art 85 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) 2021/2116 „Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ und der Ausführungen in den Erwägungsgründen (1) der Verordnung (EU) 2022/1172 „In der Verordnung (EU) 2021/2116 sind die grundlegenden Vorschriften unter anderem für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das „integrierte System“) und für die Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität festgelegt. Um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, sind die Vorschriften der genannten Verordnung in den betreffenden Bereichen durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen.“ und (9) in Satz 1 „Die Verordnung (EU) 2021/2116 sieht vor, dass Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind.“ angebracht sein, von den Vorgaben einer strengen Addition in Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/1172 ausnahmsweise abzusehen. Nicht zuletzt auch deshalb, da die Verordnung (EU) 2022/1172 eine Ergänzung zu der Verordnung (EU) 2021/2116, aber keine Ersetzung darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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