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2 K 219/24.A•Verwaltungsgericht Minden, 2025-08-18, 2 K 219/24.A
2 K 219/24.AVerwaltungsgericht18.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-18
Aktenzeichen: 2 K 219/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0818.2K219.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 - Gesch.-Z.: N03 - verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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