Verwaltungsgericht Minden, 2025-08-18, 2 K 219/24.A

2 K 219/24.AVerwaltungsgericht18.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 2 K 219/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-18

Aktenzeichen: 2 K 219/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0818.2K219.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2024 - Gesch.-Z.: N03 - verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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