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1 L 521/25.A•Verwaltungsgericht Minden, 2025-05-08, 1 L 521/25.A
1 L 521/25.AVerwaltungsgericht08.05.2025
1. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG sind grundsätzlich unionsrechtskon-form. Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU steht der Ab-lehnung eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags als unzulässig nicht ent-gegen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entschei-dung dieses Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als auch für den Fall, dass das in ei-nem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebene Asylverfahren wegen der stillschwei-genden Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eingestellt wurde. 2. Voraussetzung für die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag ist, dass die-ser Antrag gestellt wurde, nachdem das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde; insoweit ist nicht auf den förmlichen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das formlose Asylgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylG) abzustellen. 3. Wurde das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren wegen der stillschweigenden Rücknahme des Antrags eingestellt, ist diese Entscheidung so-lange nicht bestandskräftig, solange der Antragsteller noch die Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32 geprüft wird; in-soweit ist auf die Rechtslage in dem anderen Mitgliedstaat abzustellen. 4. Als Folge der unterbliebenen Anpassung des § 71a Abs.1 AsylG an das Unions-recht ist diese Norm - wie § 71 Abs. 1 AsylG aF - unionsrechtskonform auszulegen. Es kommt mithin nicht auf die in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Wiederaufgreifens-gründe des § 51 VwVfG, sondern darauf an, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitra-gen. Außerdem ist die Dreimonatsfrist (§§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 3 VwVfG) auf-grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. 5. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG findet keine Anwendung, wenn das Asylverfahren als solches in dem anderen Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leidet und sich diese Mängel auf das konkrete Asylverfahren ausgewirkt haben. 6. Hinsichtlich sonstiger Verfahrensfehler, die diese Schwelle nicht erreichen, sind die Betroffenen darauf zu verweisen, diese in dem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 - 1 L 521/25.A
Entscheidungsdatum: 2025-05-08
Aktenzeichen: 1 L 521/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0508.1L521.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AsylG § 13 Abs 1 AsylG § 14 AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG § 71a Abs 1 RL 2013/32/EU Art 2 Buchst q; RL 2013/32/EU Art 33 Abs 2 Buchst d VwVfG § 51 Abs 1 bis 3
§§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG sind grundsätzlich unionsrechtskon-form. Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU steht der Ab-lehnung eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags als unzulässig nicht ent-gegen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entschei-dung dieses Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als auch für den Fall, dass das in ei-nem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebene Asylverfahren wegen der stillschwei-genden Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eingestellt wurde.
Voraussetzung für die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag ist, dass die-ser Antrag gestellt wurde, nachdem das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde; insoweit ist nicht auf den förmlichen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das formlose Asylgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylG) abzustellen.
Wurde das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Asylverfahren wegen der stillschweigenden Rücknahme des Antrags eingestellt, ist diese Entscheidung so-lange nicht bestandskräftig, solange der Antragsteller noch die Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32 geprüft wird; in-soweit ist auf die Rechtslage in dem anderen Mitgliedstaat abzustellen.
Als Folge der unterbliebenen Anpassung des § 71a Abs.1 AsylG an das Unions-recht ist diese Norm - wie § 71 Abs. 1 AsylG aF - unionsrechtskonform auszulegen. Es kommt mithin nicht auf die in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Wiederaufgreifens-gründe des § 51 VwVfG, sondern darauf an, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitra-gen. Außerdem ist die Dreimonatsfrist (§§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 3 VwVfG) auf-grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar.
§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG findet keine Anwendung, wenn das Asylverfahren als solches in dem anderen Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leidet und sich diese Mängel auf das konkrete Asylverfahren ausgewirkt haben.
Hinsichtlich sonstiger Verfahrensfehler, die diese Schwelle nicht erreichen, sind die Betroffenen darauf zu verweisen, diese in dem anderen Mitgliedstaat in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
VG Minden, Beschluss vom 8. Mai 2025 - 1 L 521/25.A
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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