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1 K 1678/25.A•Verwaltungsgericht Minden, 2025-05-07, 1 K 1678/25.A
1 K 1678/25.AVerwaltungsgericht07.05.2025
Im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG genügt es – auch im Hinblick auf das Unionsrecht –, dass ein Ausländer aufgrund mehrerer vorsätzlicher Katalogstraftaten insgesamt zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von einem bzw. zwei Jahren verurteilt wurde, solange sich unter den abgeurteilten Straftaten mindestens eine Straftat befindet, die im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU als besonders schwer einzustufen ist. VG Minden, Urteil vom 7. Mai 2025 - 1 K 1678/25.A
Entscheidungsdatum: 2025-05-07
Aktenzeichen: 1 K 1678/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0507.1K1678.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: RL 2011/95/EU Art 14 Abs 4 lit b AsylG § 73 Abs 5 AsylG § 73a Satz 1; AufenthG § 60 Abs 8a AufenthG § 60 Abs 8b
Im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG genügt es – auch im Hinblick auf das Unionsrecht –, dass ein Ausländer aufgrund mehrerer vorsätzlicher Katalogstraftaten insgesamt zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von einem bzw. zwei Jahren verurteilt wurde, solange sich unter den abgeurteilten Straftaten mindestens eine Straftat befindet, die im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU als besonders schwer einzustufen ist.
VG Minden, Urteil vom 7. Mai 2025 - 1 K 1678/25.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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