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3 M 21/24•Verwaltungsgericht Minden, 2024-07-24, 3 M 21/24
3 M 21/24Verwaltungsgericht24.07.2024
Zur Durchsetzung der durch Satzungsrecht auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragenen Straßenreinigungspflicht (hier: Säuberung eines Gehwegs und einer Gosse von Unkraut) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 61 Abs. 1 VwVG NRW) ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unverhältnismäßig, da mit der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) regelmäßig ein milderes Mittel zur Verfügung steht.
Entscheidungsdatum: 2024-07-24
Aktenzeichen: 3 M 21/24
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0724.3M21.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 59 Abs. 1 VwVG NRW § 61 Abs. 1 VwVG NRW
Zur Durchsetzung der durch Satzungsrecht auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragenen Straßenreinigungspflicht (hier: Säuberung eines Gehwegs und einer Gosse von Unkraut) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 61 Abs. 1 VwVG NRW) ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unverhältnismäßig, da mit der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) regelmäßig ein milderes Mittel zur Verfügung steht.
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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