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9 K 571/20•Verwaltungsgericht Minden, 2024-02-09, 9 K 571/20
9 K 571/20Verwaltungsgericht09.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-09
Aktenzeichen: 9 K 571/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0209.9K571.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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