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9 L 522/23•Verwaltungsgericht Minden, 2023-12-01, 9 L 522/23
9 L 522/23Verwaltungsgericht01.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-01
Aktenzeichen: 9 L 522/23
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:1201.9L522.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe:
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer am 7. Juni 2023 (9 K 1457/23) erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung vom 17. April 2023 anzuordnen,
ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.
Die für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis
setzt die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten voraus. Sie fehlt erst dann, wenn eine Verletzung der Rechte der Antragsteller offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise eindeutig ausgeschlossen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, juris, Rn. 18, vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 -, juris, Rn. 11, und vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris, Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, juris, Rn. 76.
Danach ist die Antragsbefugnis hier gegeben. Die Antragsteller machen neben der Unwirksamkeit der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ in der seit dem 8. Februar 2023 geltenden Fassung, mit der sie in der Sache - dazu unten - die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruch rügen, überdies geltend, dass die Baugenehmigung unter Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergangen sei. Letzteres ist jedenfalls aufgrund der voraussichtlich auf das im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohngrundstück - die Antragstellerin zu 1. kann gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. Abwehrrechte insoweit geltend machen, wie auch ihr Sondereigentum betroffen ist - zumindest einwirkenden Lärmimmissionen und hinsichtlich der von ihnen behaupteten erdrückenden Wirkung nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise eindeutig ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen etwaigen von den Antragstellern behaupteten Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandsflächenregeln durch das genehmigte Vorhaben.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Interessen des Bauherrn an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage eingeräumt und dem Bauherrn, sofern dem nicht gewichtige Gesichtspunkte entgegenstehen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein „Bauen auf eigenes Risiko“ ermöglicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 7 B 1206/14 -, juris, Rn. 10, vom 3. März 2017 - 7 B 896/16 -, juris, Rn. 5, vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris, Rn. 5, und vom 6. August 2019 - 7 B 525/19 -, juris, Rn. 6; Kalb/Külpmann , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 212a Rn. 3 und 47.
Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1.Fall VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen durch das Gericht. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobenen Klage, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann und sich bei einer wie hier vorliegenden Drittanfechtungsklage auf die Prüfung derjenigen Rechtsnormen beschränkt, die dem Schutz dieses Dritten dienen. Dabei überwiegt ausgehend von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers das Vollziehungsinteresse in der Regel dann, wenn die Klage abzuweisen sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn der Klage voraussichtlich stattzugeben sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung einer rechtswidrigen Baugenehmigung besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse. Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung oder wegen der Komplexität der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Klage wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Auch in diesem Zusammenhang ist die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser müssen, damit die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, hinreichend gewichtige Nachteile des Antragstellers infolge der Vollziehung der Baugenehmigung vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens gegenüberstehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9 (zu § 4a Abs. 3 UmwRG a.F.); OVG NRW, Beschlüsse vom 27.Februar 2014 - 7 B 1180/13 -, juris, Rn. 7, vom 14. Januar 2015 - 7 B 1206/14 -, juris, Rn. 10, vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris, Rn. 5 (zu § 212a BauGB), und vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 14 f. (zum Planfeststellungsrecht).
Daran gemessen ist hier die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage 9 K 1457/23 nicht anzuordnen. Nach summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2023 nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt (vgl. §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Angesichts dessen geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus (2.).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 2 B 1395/18 -, juris, Rn. 6; Johlen , in: Gädtke/Johlen/Wenzel u. a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 72 Rn. 134 ff.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Kindergartens mit vier Wohneinheiten vom 17. April 2023 verstößt nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.
a) Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
aa) Soweit sich die Antragsteller mit ihrem Einwand, die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ sei unwirksam und ein Kindergarten dieser Größe sei in dem nach dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung festgesetzten Dorfgebiet der Art nach nicht zulässig, sinngemäß auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, vermag das ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
aaa) Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sie sich als Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob ihnen die Berufung auf eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs verwehrt ist, weil sie insoweit einen Verstoß gegen Rechte geltend machen, die allein im gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück wurzeln und daher gemäß § 9a Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können.
Vgl. einerseits Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 CS 17.918 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Oktober 2023 - OVG 10 S 25/23 -, juris, Rn. 6; andererseits OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 1 B 355/14 -, juris, Rn. 24.
Denn der Bebauungsplan ist weder offensichtlich unwirksam (bbb)) noch lägen - dessen Unwirksamkeit unterstellt - die Voraussetzungen eines Gebietserhaltungsanspruchs vor (ccc)).
bbb) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist, auch soweit der Bebauungsplan mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung eines Vorhabens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorsteuert
von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn seine Unwirksamkeit ist offensichtlich.
St. Rspr., vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N., vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris, Rn. 3, und vom 6. September 2021 - 2 B 581/21 -, juris, Rn. 7.
Angesichts des Charakters des Eilverfahrens, das schnellen, aber (nur) vorläufigen Rechtschutz gewähren soll und das daher grundsätzlich nicht dafür geeignet ist, eine umfassende Klärung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans herbeizuführen, ist eine Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nur dann offensichtlich, wenn ohne Aufklärung des Sachverhalts ein ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt, der ohne eine ins Detail gehende Prüfung erkennbar ist und der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Hierbei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, juris, Rn. 20 und Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris, Rn. 19 m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG.
Ausgehend hiervon kann hier von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ in der Fassung der seit dem 8. Februar 2023 rechtsverbindlichen 1. Änderungssatzung im Hinblick auf die von den Antragstellern erhobenen Rügen, die offenkundig die im Rahmen des Normenkontrollantrags in dem Verfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 2 D 48/23.NE - erhobenen Einwände wiedergeben und sehr grob zusammenfassen und damit ohne Rücksicht darauf, ob sie eine offensichtliche Unwirksamkeit zu begründen vermögen, übernommen wurden, keine Rede sein.
Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan bereits offensichtlich formell rechtswidrig ist.
Soweit die Antragsteller sinngemäß vortragen, bei der mit der Änderungssatzung vollzogenen teilweisen Überplanung eines ursprünglichen Angebotsbebauungsplans mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handle es sich um eine mangels erforderlicher Rechtsgrundlage unzulässige „Vermischung“ dieser Planungstypen, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Vermischung von Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan über die engen Grenzen des § 12 Abs. 4 BauGB hinaus wegen der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Planarten unzulässig.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 10 D 35/19.NE -, juris, Rn. 29 ff. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2012 - 2 D 11/11.NE -, juris, Rn. 47 ff.
Um einen solchen Fall einer unzulässigen Vermischung handelt es sich hier jedoch nicht, denn im Geltungsbereich des ursprünglich als Angebotsplan überplanten Gebietes ist vorliegend lediglich ein Teil der Fläche herausgelöst und sodann durch den hier streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplant worden. Dass es hierbei zu einer unzulässigen Vermischung der Planungsinstrumente gekommen ist, indem etwa im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wesentliche Teilbereiche weiterhin als Angebotsplanung ausgestaltet sind, ist nicht ersichtlich und angesichts des Umstandes, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans auf lediglich ein Flurstück erstreckt, auch fernliegend. Sofern die Antragsteller pauschal geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, welche Festsetzungen des ursprünglichen Angebotsbebauungsplans weiterhin Geltung beanspruchen sollen, haben sie nicht dargelegt, ob und inwieweit überhaupt die Fortgeltung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr streitet nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass in dem durch die 1. Änderungssatzung bestimmten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die darin enthaltenen Festsetzungen abschließend sind.
Auch ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere kann die Unanwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des § 13a BauGB nicht daraus hergeleitet werden, dass bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2a BauGB grundsätzlich eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, während diese im Planaufstellungsverfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entbehrlich ist. Vielmehr ist auch im Anwendungsbereich des § 12 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB entbehrlich, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan zugleich die Voraussetzungen des § 13a BauGB erfüllt und namentlich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21. NE -, juris, Rn. 45 ff., 50; Bay. VGH, Urteil vom 3. August 2010 - 15 N 09.1106 -, juris, Rn. 25; Busse , in: BeckOK, BauGB, 59. Ed (Stand: 1. August 2021), § 12 Rn. 26a; Mitschang , in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 12 Rn. 25.
Hinsichtlich der übrigen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans erhobenen Rügen - die Antragsteller machen ferner geltend, die im Streit stehende Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ sei städtebaulich nicht erforderlich, der Bebauungsplan sei gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, er verstoße gegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) und verstoße gegen das Verbot des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), weil er zur Zerstörung einer Fledermauspopulation führe - drängt sich der Kammer anhand der Antragsbegründung sowie der ihr vorliegenden Unterlagen eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht auf.
ccc) Selbst aber dann, wenn mit den Antragstellern die Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen wäre und die Antragsteller den Gebietserhaltungsanspruch geltend machen könnten, ist dieser vorliegend nicht verletzt. In diesem Fall ist die Zulässigkeit des Vorhabens an dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung zu messen.
Nach diesem von der Rechtsprechung entwickelten Abwehranspruch steht dem Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets oder innerhalb eines sog. faktischen Baugebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB liegt, ein Anspruch auf Bewahrung der Art des Baugebiets zu. Dieser Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Genehmigung eines mit der Gebietsfestsetzung seiner Art nach unvereinbaren Vorhabens ausgelöst und erfordert nicht, dass das seiner Art nach baugebietswidrige Vorhaben in unzumutbarer Weise konkret schutzwürdige Interessen des Eigentümers verletzt. Der so vermittelte Nachbarschutz geht somit wesentlich weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot, der voraussetzt, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris, Rn. 12 f. und 23, und Beschluss vom 15. September 2020 - 4 B 46.19 -, juris, Rn. 5; Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 15 Rn. 37, sowie BauGB, § 34 Rn. 43.
Nach dem vor der 1. Änderung Geltung beanspruchenden Bebauungsplan ist das Plangebiet als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ausgewiesen. In einem solchen Gebiet sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke, worunter auch Kindergärten zu fassen sind,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris, Rn. 90 f., m. w. N.,
allgemein zulässig. Anders als die in § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ebenfalls aufgeführten Anlagen für örtliche Verwaltungen sind diese Anlagen nicht auf die Erfüllung örtlicher Aufgaben oder der Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets beschränkt, wobei auch insoweit unschädlich ist, wenn der Einzugsbereich für die „örtliche“ Verwaltung über das Dorfgebiet im planungsrechtlichen Sinne und die dazu gehörende Ortschaft hinausgeht.
Vgl. Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 5 Rn. 50.
Allerdings dürfen - um nicht gebietsunverträglich im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu sein - auch die Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke insbesondere nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Als gebietsverträglich erweisen sich dabei insbesondere solche Anlagen, die in funktionaler Beziehung zum festgesetzten Dorfgebiet oder zu dem betreffenden, ländlich bzw. dörflich geprägten Ortsteil stehen.
Vgl. Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 5 Rn. 51; Arnold , in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 73.
Unter dieser Maßgabe ist von einer Gebietsunverträglichkeit vorliegend nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass der geplante Kindergarten ein über das konkret festgesetzte Dorfgebiet hinausgehendes Einzugsgebiet haben könnte und voraussichtlich Kinder des gesamten Ortsgebietes und möglicherweise vereinzelt auch darüber hinausgehend aufnehmen wird - da nach den im Internet frei abrufbaren Informationen annährend jeder Ortsteil über eine eigene Kindertageseinrichtung verfügt, steht nicht zu erwarten, dass das Vorhaben als zentrale Kindertageseinrichtung für das gesamte Gemeindegebiet fungieren wird - steht einer funktionalen Beziehung zum festgesetzten Dorfgebiet und damit seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit somit nicht grundsätzlich entgegen.
bb) Ein Verstoß gegen sonstige drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist ausgehend von der Wirksamkeit der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller diesbezüglich geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen überschreite die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässige maximale Gebäudelänge von 50 m, verhilft dies dem Antrag bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil die Vorschrift regelmäßig und so auch hier keinen Drittschutz vermittelt, sondern ausschließlich städtebaulichen Gründen dient.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 10 S 73/20 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 78/20 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1992 - 3 S 2947/91 -, juris, Rn. 25; Rn. 81, Hornmann , in: BeckOK BauNVO, 35. Ed. (Stand: 15.10.2023), § 22 Rn. 81; Blechschmidt, in:Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 150. EL (Stand: Mai 2023), § 22 Rn. 51.
Im Übrigen hält das Vorhaben der Beigeladenen die Längenbegrenzung von 50 ersichtlich ein. Die bloße Behauptung der Antragsteller, dass diese aufgrund der im östlichen Bereich außenliegenden Feuertreppe überschritten sein soll, lässt sich anhand der Planunterlagen, nach den das Vorhaben eine Länge von rund 43 m aufweist und die Feuertreppe nur wenig - nach den genehmigten Grundrissen nur rund 2,5 m - über das Gebäude hinausragt, nicht ansatzweise nachvollziehen.
cc) Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte und Drittschutz vermittelnde bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ob von einem Vorhaben städtebaulich unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, bemisst sich an einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 33.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das gleichermaßen auch in §§ 31 Abs. 2 und 34 Abs. 1 BauGB niedergelegt ist, soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Berechtigte eigene Belange braucht er nicht zurückzustellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 35, vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12, juris, Rn. 63, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 11.
Daran gemessen erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos.
aaa) Der Annahme einer Rücksichtlosigkeit steht bereits entgegen, dass das Vorhaben den Vorgaben der 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ entspricht, insbesondere der dort festsetzten Art der Nutzung und zur Lage des Baukörpers entspricht und die Vorgaben zur Geschossigkeit einhält.
Denn entspricht ein Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ihm regelmäßig auch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht entgegengehalten werden kann, weil ein möglicher Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Das Rücksichtnahmegebot ist dann in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen und von den planerischen Abwägungen gleichsam aufgezehrt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 - 2 A 616/14 -, juris, Rn. 13, vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris, Rn. 27 und vom 2. August 2021 - 2 B 1893/20 -, Rn. 40, juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris, Rn. 20 f., jeweils m. w. N.
Der vorliegende Fall bietet - wie noch ausgeführt wird - keinen Ansatz für eine von dem Grundsatz abweichende Bewertung.
bbb) Darüber hinaus kommt - selbst wenn die 1. Änderung des Bebauungsplans D. Nr. 7 „Ortskern“ unwirksam sein sollte - ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte erdrückende Wirkung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorhaben die Vorgaben des Abstandsflächenrechts einhält.
Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der Höhe und Lage des Baukörpers regelmäßig dann ausscheidet, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften gemäß § 6 BauO NRW eingehalten sind. Denn die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 50.17 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 43 f., jeweils m. w. N.
An diesem Grundsatz ist auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 und der damit verbundenen Ausweitung der Zulassung der reduzierten Abstandfläche von 0,4 H durch die Abschaffung des sog. Schmalseitenprivileges festzuhalten, denn die damit verbundene Verringerung der Abstandflächen entspricht nämlich der (planungsrechtlichen) Zielvorgabe des Bundesgesetzgebers (§ 1a Abs. 2 BauGB), einer Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen den Vorrang vor einer weiteren Inanspruchnahme bisher unbebauter Flächen einzuräumen. Die bauordnungsrechtliche Beschränkung des Abstandgebotes ändert im gegebenen Regelungszusammenhang damit nichts daran, dass die Einhaltung der landesrechtlich normierten Abstandsflächen weiterhin ein gewichtiges Indiz im Sinne einer Regelvermutung für die Einhaltung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellt. Umgekehrt können außergewöhnliche Umstände nach wie vor einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen begründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 33.
Die Abstandsflächen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller vorliegend eingehalten (1.). Außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen von der demnach eingreifenden Regelvermutung, dass kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme besteht, rechtfertigen, liegen nicht vor (2.).
(1.) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei unter „Außenwänden“ die äußeren Begrenzungen eines Gebäudes zu verstehen sind, die weder Dach noch Fußboden darstellen. Die Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen ergibt sich aus der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnden Wandhöhe H, die mit einem sich aus § 6 Abs. 5 BauO NRW zu bestimmenden Faktor - vorliegend gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW mit dem Faktor 0,4 - zu multiplizieren ist und mindestens 3 m zu betragen hat. Bei der Abstandsflächenberechnung werden zu der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 7 BauO NRW die Höhe von Dächern nur dann hinzugerechnet, wenn - was hier bei einer Dachneigung von 8° nicht der Fall ist - die Dachneigung mehr als 45° beträgt; Dächer mit einer Dachneigung unter 45° bleiben unberücksichtigt.
Vgl. Radeisen , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: 121. AL 2023, § 6 Rn. 419.
Ausweislich der Planunterlagen, die Bestandteil der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung sind, beträgt der Abstand zwischen der Außenwand des streitgegenständlichen Vorhabens und der zum Grundstück der Antragsteller belegenen Grundstücksgrenze 3,90 m (vgl. den Lageplan auf Bl. 34 sowie den Plan des Erdgeschosses auf Bl. 35 der Beiakte Nr. 7). Hiervon ausgehend hält das streitgegenständliche Vorhaben den gesetzlich geforderten Mindestabstand zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ein. Die zu berücksichtigende Höhe der Außenwand des Vorhabens bemisst sich an der Höhe der im Staffelgeschoss hervorspringenden Außenwand des abstandsflächenrechtlich relevantesten Gebäudeteils auf der den Antragstellern belegenen Seite des Vorhabens, des Treppenhauses, und beträgt dort 9,63 m (vgl. Bl. 38 - Schnitt A-A - sowie Bl. 39 - Ansicht Nord-West - Beiakte Nr. 7). Soweit die Antragsteller für den ihrer Auffassung nach bestehenden Abstandsflächenverstoß offenbar das Höhenmaß der Oberkante Rohdecke mit einer Höhe von 9,80 m ihren Berechnungen zugrunde legen, übersehen sie, dass es sich hierbei um die vorliegend nicht maßgebliche Höhe der Außenwand des zurückliegenden Staffelgeschosses, nicht aber um die Höhe der Außenwand des Treppenhauses handelt. Rechnerisch ergibt sich somit für das Treppenhaus eine auf dem Vorhabengrundstück einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze der Antragsteller von 3,85 m; hinsichtlich der anderen Gebäudeteile auf der Südseite des Vorhabens ist die einzuhaltende Abstandsfläche geringer.
(2.) Außergewöhnliche Umstände, nach denen trotz Einhaltung der in § 6 BauO NRW normierten Abstandsflächen von einer erdrückenden Wirkung des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens auf die Antragsteller auszugehen ist, sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.
Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 10 B 1284/21 -, juris, Rn. 8.
Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper - zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse - kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 10 B 1284/21 -, juris, Rn. 10.
Abzustellen ist hierbei auf die beiden sich gegenüberstehenden Gebäude in Gänze, auch wenn die Antragstellerin zu 1., die hälftiges Miteigentum lediglich an einer Wohnung des im Übrigen im Eigentum des Antragstellers zu 2. stehenden Wohnhauses hat, nur die Auswirkungen auf ihr Sondereigentum geltend machen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 51.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine erdrückende Wirkung des Vorhabens nach den der Kammer vorliegenden Planunterlagen - insbesondere auf Bl. 39 der Beiakte 7 ist die straßenseitige (westliche) Ansicht beider Baukörper zueinander abgebildet - sowie des im Internet bei TIM-Online frei verfüg- und abrufbaren Liegenschaftskatasters nebst Luftbildaufnahmen nicht anzunehmen.
Eine erdrückende Wirkung begründet zunächst nicht die Höhe des Vorhabens der Beigeladenen. So ist die Firsthöhe des streitgegenständlichen mit zwei Voll- und einem Staffelgeschoss sowie Satteldach genehmigten Vorhabens im Vergleich zum Baukörper der Antragsteller mit zwei Vollgeschossen und straßenseitig einem Walm- bzw. rückwärtig einem Satteldach nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners sogar knapp 2 m niedriger als die Firsthöhe des Baukörpers der Antragsteller. Dass von der Höhe des Baukörpers der Beigeladenen wegen der topographischen Verhältnisse vor Ort gleichwohl eine andere Wirkung ausgehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine erdrückende Wirkung ergibt sich zudem voraussichtlich weder aus der Lage der Baukörper zueinander noch aus der Masse des der Beigeladenen genehmigten Baukörpers. Soweit das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend der streitgegenständlichen Genehmigung errichtet wird, nutzen beide Baukörper die Bebaubarkeit der jeweiligen Grundstücke in ihrer Breite sowie insbesondere entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze weitestgehend aus. Im unmittelbaren Vergleich der Baukörper zueinander ist die Masse des mit der streitgegenständlichen Genehmigung geplanten Vorhabens zwar größer. Die Grundfläche des Vorhabens der Beigeladenen weist ausweislich der Planunterlagen eine maximale Länge von 42,58 m und eine maximale Breite von 18,93 m bei - wie dargelegt - zwei genehmigten Vollgeschossen sowie einem Staffelgeschoss mit Satteldach auf. Demgegenüber streitet bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass auch die Masse des Baukörpers der Antragsteller von beachtlichem Gewicht ist. Auf Grundlage des bei TIM-Online abrufbaren Liegenschaftskatasters lässt sich ermitteln, dass der Baukörper der Antragsteller eine maximale Länge von ca. 31 m und straßenseitig eine Breite von ca. 14,50 m beziehungsweise im rückwärtigen Bereich von ca. 10,50 m aufweist. Unter Zugrundelegung einer Firsthöhe des Baukörpers von ca. 13 m sowie zwei Vollgeschossen ist nicht erkennbar, dass im Vergleich dazu der der Beigeladenen genehmigte Baukörper erdrückend wirkt, weil er diesen in seiner Wirkung derart dominiert, dass eine eigene bauliche Charakteristik nicht mehr wahrnehmbar ist.
Schließlich steht nicht zu erwarten, dass von der Ausdehnung und Gestaltung der nördlichen, zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichteten Fassade des Vorhabens der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt des „Eingemauertseins“ eine erdrückende Wirkung ausgeht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Baukörper des Vorhabens der Beigeladenen mit einer genehmigten Länge von 42,58 m insgesamt mehr als 10 m länger ist als der in Länge rund 30 m messende Baukörper der Antragsteller. Unter Berücksichtigung der Größe des Baukörpers der Antragsteller ist aber bereits äußerst zweifelhaft, ob diese Differenz überhaupt eine erdrückende Wirkung begründen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass entlang der Grundstücksgrenze der Antragsteller in Summe rund 10 m der Fassade, nämlich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks (östlich) 3,31 m der Fassade um 6,51 m und straßenseitig (westlich) 6,96 m der Fassade um 3,00 m, zurückversetzt liegen. Der andernfalls möglicherweise entstehende Eindruck eines „Eingemauertseins“ entlang der Grundstücksgrenze wird somit zusätzlich aufgebrochen, indem unter Ausnutzung der Abstandsflächen lediglich 32,31 m der Fassade parallel zur zu den Antragstellern liegenden Grundstücksgrenze verlaufen. Einer erdrückenden Wirkung steht überdies entgegen, dass der Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens und der Baukörper der Antragsteller im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (westlich), wie dem Plan auf Bl. 5 der Beiakte Nr. 7 zu entnehmen ist, etwa auf einer Höhe enden und der straßenseitig längerer Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens den kurvigen Verlauf der Straße aufnimmt und - wie der Baukörper der Antragsteller - bis dicht an die straßenseitige Grundstücksgrenze herangebaut ist. Ferner wird die Fassade zugunsten der Antragsteller durch zahlreiche, teils bodentiefe Fenster sowie durch das zurückliegende Staffelgeschoss optisch aufgelockert und wirkt daher nicht wie eine geschlossene Wand.
bbb) Ebenso wenig begründet die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung ihrer nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume oder ihrer Photovoltaikanlage einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Die Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn - wie hier - die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 57, und Beschluss vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris, Rn. 24.
Dass vorliegend eine atypische Situation gegeben wäre, die dem Gesetzgeber bei Fassung der Abstandsflächen nicht vor Augen stand, sodass hier eine Korrektur über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bildet die vorliegende Konstellation den typischen Fall ab, dass unter weitestgehender Ausnutzung der Abstandsflächen auf beiden Grundstücken das südlich belegene Nachbargrundstück der Antragsteller bebaut wird. Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet aber auch in einer Dorflage nicht, dass alle Räume eines Wohnhauses einschließlich eines vorhandenen Wintergartens das ganze Jahr über optimal belichtet sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 57, und Beschluss vom 18. November 2022 - 7 A 2054/21 -, juris, Rn. 5.
Auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung einer Photovoltaikanlage ist nach dieser Maßgabe grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 7 B 1616/20 -, juris, Rn. 7 ff.
ccc) Durchgreifende Bedenken gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen ergeben sich im Ergebnis auch nicht aus der genehmigten Nutzung des Vorhabens als Kindergarten in Kombination mit Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt der von dem Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Geräuschemissionen. Auch sie stellen sich nicht als unzumutbar dar.
Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind. Hiergegen gerichtete Abwehransprüche sollen auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben.
Vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4 f.
Die von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG gesetzlich aufgestellte Vermutungsregelung führt dazu, dass Kinderlärm regelmäßig nicht in einer das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzender Weise unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt als Kindertageseinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dieser Privilegierung.
Ein von der Regelvermutung abweichender Sonderfall, nach dem das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben gegenüber den Antragstellern im Hinblick auf die Belange des Schutzes vor Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Intention des Gesetzgebers nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, zum Beispiel, wenn die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen.
Vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 7.
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Weder ist die reine Wohnnutzung der Antragsteller in diesem Sinne besonders sensibel noch ist die Unzumutbarkeit in ihrem Fall nach Art und Größe der Kindertageseinrichtung oder aufgrund der Kombination von Kindertageseinrichtung und Wohnen anzunehmen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass von einem fünfgruppigen Kindergarten mit ca. 80 Kindern für die Antragsteller spürbare Geräuschemissionen ausgehen werden und sich ihre Situation im Vergleich zum vorherigen Zustand, in dem das Grundstück lediglich straßenseitig mit einem Wohnhaus bestehend aus zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bebaut war, verändern wird. Die Grenze der Zumutbarkeit, die einer Korrektur über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot geböte, ist voraussichtlich gleichwohl nicht überschritten. Kindertageseinrichtungen sind in einem Dorfgebiet - wie dargelegt - als Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Die von dem Vorhaben aus- und über die mit einer Wohnnutzung hinausgehenden Emissionen werden sich typischerweise auf die Zeiträume des Betriebs einer Kindertageseinrichtung konzentrieren. Dabei ist - auch wenn ein ausdrückliches Nutzungskonzept nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist - nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners, die üblichen Betreuungszeiten seien maximal in der Zeit von 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr, sowie der Gestaltung der Räumlichkeiten davon auszugehen, dass der genehmigte Kindergarten nur eine Betreuung zu den üblichen Betreuungszeiten und keine Nachtbetreuung anbietet. Insoweit stehen mit Ausnahme seltener Ereignisse wie Kitaübernachtungen Belastungen während der Abendstunden, in der Nachtzeit und/oder am Wochenende nicht zu erwarten.
Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 -, juris Rn. 17.
Soweit die Antragsteller eine Fremdnutzung der Räumlichkeiten des Kindergartens durch Vereine oder andere Organisationen am Wochenende besorgen, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Nutzung nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Genehmigung ist.
Einzustellen zugunsten der Zulässigkeit des Kindergartens ist überdies der sich aus § 24 SGB VIII ergebende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und die sich daraus ergebende Notwendigkeit für die Gemeinden, entsprechende Angebote zu schaffen.
Vgl. OVG SH, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 1 MB 1/19 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 -, juris, Rn. 17.
Soweit es im Zusammenhang mit der Nutzung zu einem erhöhten An- und Abfahrtsverkehr kommen wird, partizipieren diese Emissionen zwar nicht an der Privilegierung von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, sind aber gleichwohl grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 ME 214/13 -, juris, Rn. 12.
Eine unzumutbare Belastung dürfte mit diesem Verkehr vorliegend nicht einhergehen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass es unter Zugrundelegung der pessimistischsten Annahme, dass alle 80 Kinder einzeln mit dem Auto, also keine Geschwisterkinder gemeinsam oder einzelne Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad gebracht werden, von 160 Fahrzeugbewegungen täglich auszugehen ist. Hinzu kommen An- und Abfahrten der Mitarbeitenden sowie von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen. Dieser Fahrzeugverkehr wird indes - mit Ausnahme des Anlieferverkehrs, der direkt an der zu den Antragstellern liegenden Grundstücksseite erfolgen soll - auf der von den Antragstellern abgewandten Gebäudeseite und straßennah erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller hierdurch gleichwohl unzumutbar beeinträchtigt werden, finden sich nicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die an das Vorhaben angrenzende Straße, deren Anlieger auch die Antragsteller sind, als Kreisstraße eingestuft ist. Lärmimmissionen dieser Fahrzeuge werden hinter den Fahrzeuggeräuschen auf der westlich des Vorhabengrundstücks und des Gebäudes der Antragsteller verlaufenden Hauptstraße, bei der es sich um eine Kreisstraße handelt, nicht besonders ins Gewicht fallen.
Emissionen, die von ebenfalls straßennah, aber zur Grundstücksgrenze der Antragsteller liegenden und der Wohnnutzung zugeschriebenen Stellplätze ausgehen werden, sind ebenfalls als sozialadäquat und gebietstypisch hinzunehmen und führen auch nicht in Kumulation mit den dem Kindergarten zuzurechnenden Verkehrsbewegungen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.
Auch der Einwand, dass die Außenspielfläche insgesamt zu klein bemessen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Empfehlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aus dem Jahr 2008, welche auf dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 9. Juni 1994 zurückgeht (MBl. NRW 1994, S. 726) und wonach pro Gruppe mit einer Außenfläche mit rund 300 m3 zu rechnen sei,
vgl. https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/LJA/RS/RS_TEK/1199960351/1231323750_2/nr61_2008_anlage_Empfehlungen_Raumprogramm.pdf, zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2023,
dienen einzig dem Interesse der betreuten Kinder, eine ausreichend große Außenspielfläche zur Verfügung zu haben, um sich dort spielerisch entfalten zu können. Dem Zweck, dass sich zugunsten der Nachbarn die vom Kinderspiel ausgehenden Geräusche auf dem Gelände verteilen, sind sie nicht zu dienen bestimmt. Soweit mit einer größeren Außenfläche derartige Wirkungen verbunden sind, sind diese lediglich reflexartiger Natur. Eine nachbarschützende Unzumutbarkeit begründet dies aber nicht.
Von der den vier Wohneinheiten zugehörigen Spielfläche, die ausweislich von Ziff. 7 der der Beilgeladenen erteilten Baugenehmigung mit Bezug der ersten Wohneinheit mit Kleinkindern zu errichten ist und überdies zu der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Gebäudeseite liegt, dürfte hinsichtlich der von ihr ausgehenden Geräuschemissionen nicht ins Gewicht fallen. Dessen ungeachtet partizipierten auch diese Emissionen an der Privilegierung von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt auch die Kumulation der Nutzungen als Kindertageseinrichtung und zum Wohnen nicht dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern rücksichtslos ist.
Schließlich kann aus den von den Bauarbeiten herrührenden Geräuschemissionen nicht darauf geschlossen werden, dass die Nutzung der im Staffelgeschoss geplanten Wohneinheiten bzw. der außenliegenden Zugänge ebenfalls zu unzumutbaren Geräuschemissionen führen werden. Ungeachtet dessen, dass diese Emissionen nach Art und Umfang bereits nicht vergleichbar sein dürften, sind diese grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Für ihre Unzumutbarkeit finden sich keine Anhaltspunkte.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter vortragen, es käme zu Halleffekten, die auf die enge Bebauung zurückzuführen seien, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen derartige Effekte grundsätzlich hinzunehmen sind. Im Übrigen zeugen derartige Effekte, sofern sie nach Abschluss der Bauarbeiten und einer Verkleidung der Fassade überhaupt noch in gleichem Umfang vorhanden sind, dass der Baukörper der Antragsteller selbst eine massive Kubatur aufweist. Dann aber können die Antragsteller nicht unter diesem Gesichtspunkt Rücksichtnahme verlangen.
ddd) Auch der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust namentlich an der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung sowie etwaige Mietmindereinnahmen des Antragstellers zu 2. aufgrund der von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Verschattung sowie der Nutzung des Vorhabens als Kindergarten begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ungeachtet dessen, dass die Antragsteller einen solchen Wertverlust oder befürchtete geringere Mieteinnahmen bereits nicht im Ansatz substantiiert dargelegt haben, bewahrt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht vor jeglicher Wertminderung, sondern nur vor einer solchen, die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6, und 24. April 1992 - 4 B 60.92 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris, Rn. 81.
Eine solche Unzumutbarkeit ist nach den vorstehenden Erwägungen aber gerade nicht ersichtlich.
b) Auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vermag die Kammer nicht zu erkennen. Namentlich sind - wie dargelegt - die Abstandsflächen eingehalten. Soweit die Antragsteller vortragen, nach ihren Messungen betrage die tatsächlich eingehaltene Abstandsfläche zur ihrer Grundstücksgrenze lediglich 3,80 m, verhilft dies - selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte - dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar würde in diesem Fall die einzuhaltende Abstandsfläche tatsächlich um etwa 5 cm unterschritten. Eine von der Genehmigung abweichende Ausführung des Vorhabens begründete aber nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern allenfalls einen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziff. 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2019 und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit regelmäßig 7.500 bis 20.000 €, mindestens 1.500 €, zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens, nicht zuletzt, weil sich die Antragsteller auch gegen den dem Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplan wenden, für das Hauptsacheverfahren die Annahme eines Streitwerts von 15.000 € angemessen. Der Wert von 15.000 € war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs zu halbieren.
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