Verwaltungsgericht Minden, 2023-09-05, 1 L 776/23

1 L 776/23Verwaltungsgericht05.09.2023

Regest

1. Zur Abänderung eines im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses aufgrund einer zwischenzeitlich in einem Vorabentschei-dungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union. 2. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22). 3. Zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschie-benden Wirkung im Falle der Errichtung und des Betriebs eines Stallgebäudes für die Geflügelmast ohne Durchführung einer unionsrechtlich erforderlichen allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. 4. Zur Festlegung des Beginns der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Mastzyklus.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 1 L 776/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-05

Aktenzeichen: 1 L 776/23

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0905.1L776.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: RL 2011/92/EU Art 4 Abs 3 RL 2011/92/EU Anhang III Nr 1 lit b) und Nr 3 lit g) UVPG § 10 Abs 4 Satz 3; UmwRG § 4 Abs 1 Nr 1 lit b) UmwRG § 4 Abs 1b S 1 VwGO § 80 Abs 7

Leitsätze

  1. Zur Abänderung eines im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses aufgrund einer zwischenzeitlich in einem Vorabentschei-dungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union.

  2. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22).

  3. Zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschie-benden Wirkung im Falle der Errichtung und des Betriebs eines Stallgebäudes für die Geflügelmast ohne Durchführung einer unionsrechtlich erforderlichen allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht.

  4. Zur Festlegung des Beginns der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Mastzyklus.

Tenor

    1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 1 K 1111/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. März 2020 (Az.: 4.2-05657-15-26) wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung des im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses laufenden Mastzyklus angeordnet. Der Mastzyklus ist mit dem Ausstallen der Hühner und der sich daran anschließenden Reinigung des Stalles beendet. Die Aufstallung neuer Hühner gehört nicht zum noch laufenden Mastzyklus.
    1. Die Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Abänderungsverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre im Abänderungsverfahren angefallenen Kosten jeweils selbst.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.