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12 K 2197/22.A•Verwaltungsgericht Minden, 2023-08-28, 12 K 2197/22.A
12 K 2197/22.AVerwaltungsgericht28.08.2023
Im Zeitpunkt, in dem die Kläger erstmals Anträge auf internationalen Schutz stellten (2021), verstießen die Aufnahmebedingungen in Polen für Familien mit Kindern gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta.
Entscheidungsdatum: 2023-08-28
Aktenzeichen: 12 K 2197/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0828.12K2197.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: EMRK Art 3 EU-Grundrechtecharta Art 4 VO 604/2013 Art 3 Abs 2 Unterabs 2, VO 604/2013 Art 7 Abs 2 AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 lit a)
Im Zeitpunkt, in dem die Kläger erstmals Anträge auf internationalen Schutz stellten (2021), verstießen die Aufnahmebedingungen in Polen für Familien mit Kindern gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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