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12 L 648/23•Verwaltungsgericht Minden, 2023-08-24, 12 L 648/23
12 L 648/23Verwaltungsgericht24.08.2023
1. Dem Dienstherrn ist bei der Beantwortung der Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Es obliegt ihm aber, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, wobei ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht. 2. Maßstab für die Frage der Polizeidiensttauglichkeit ist, ob der Bewerber unter Zugrundelegung der tätigkeitsspezifischen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst diesen prognostisch gewachsen sein wird. VG Minden, Beschluss vom 24. August 2023 - 12 L 648/23
Entscheidungsdatum: 2023-08-24
Aktenzeichen: 12 L 648/23
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0824.12L648.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: GG Art 33 Abs 2, VwGO § 123 Abs 1 S 1, BpolBG § 2, BBG § 9, PDV 300
Dem Dienstherrn ist bei der Beantwortung der Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Es obliegt ihm aber, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, wobei ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht.
Maßstab für die Frage der Polizeidiensttauglichkeit ist, ob der Bewerber unter Zugrundelegung der tätigkeitsspezifischen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst diesen prognostisch gewachsen sein wird.
VG Minden, Beschluss vom 24. August 2023 - 12 L 648/23
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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