Verwaltungsgericht Minden, 2023-07-17, 12 K 2147/18

12 K 2147/18Verwaltungsgericht17.07.2023

Regest

1. Bemessungsgrundlage der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung für die Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen schwerbehinderten Beamten ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW der Versorgungsbezug, den der Verstorbene hätte erhalten können, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2. Die Versetzung in den Ruhestand kann immer nur nach einer Vorschrift erfolgen. 3. Ohne einen Antrag des schwerbehinderten Beamten vor seinem Tod nach§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann die Schwerbehinderung nicht als (fiktiver) Grund für die Zurruhesetzung bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde gelegt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 12 K 2147/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-17

Aktenzeichen: 12 K 2147/18

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0717.12K2147.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: LBeamtVG NRW § 16, LBeamtVG NRW § 24, LBG NRW § 31, LBG NRW § 33

Leitsätze

  1. Bemessungsgrundlage der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung für die Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen schwerbehinderten Beamten ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW der Versorgungsbezug, den der Verstorbene hätte erhalten können, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.

  2. Die Versetzung in den Ruhestand kann immer nur nach einer Vorschrift erfolgen.

  3. Ohne einen Antrag des schwerbehinderten Beamten vor seinem Tod nach§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann die Schwerbehinderung nicht als (fiktiver) Grund für die Zurruhesetzung bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde gelegt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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