Verwaltungsgericht Minden, 2023-04-19, 2 K 4758/18.A

2 K 4758/18.AVerwaltungsgericht19.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Minden — 2 K 4758/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 2 K 4758/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0419.2K4758.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2018 – Gesch.-Z.: 7621126-439 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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